Rechtsanwalt für Scheidungsrecht in Heiligenhaus

1. Das heute bei Scheidungen gültige Trennungsprinzip
2. Ehescheidung und Trennungsjahr
3. Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin
4. Wann sind drei Trennungsjahre zur Scheidung erforderlich
5. Scheidung ohne Trennungsjahr (Härtefallscheidung)
6. Scheidungsverbund zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich
7. Anwaltszwang beim Scheidungsverfahren
8. Einverständliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt
9. Kosten der Ehescheidung

 

1. Das heute bei Scheidungen gültige Trennungsprinzip

Seit dem Jahre 1977 änderte der Gesetzgeber die Vorschriften des Scheidungsrechts nicht nur für den Bereich Heiligenhaus, sondern bundesweit. War bis dahin das Prinzip der „schuldigen Scheidung“ maß-gebend, wurde von da an das bis heute gültige „Trennungsprinzip“ eingeführt.
Danach müssen zum Ausspruch der Scheidung im Prinzip nur noch zwei Voraussetzungen gegeben sein.
Zum einen müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben.
Zum anderen müssen beide die Ehe als gescheitert ansehen.

2. Ehescheidung und Trennungsjahr

Grundsätzlich fordert der Gesetzgeber heute eine räumliche Trennung der Ehepartner. Weil es aber auch Ehepaaren möglich sein muss sich scheiden zu lassen, die zum Beispiel aufgrund wirtschaftlicher Ver-hältnisse nicht in der Lage sind, zum Beispiel in Heiligenhaus für die Trennungszeit zwei separate Woh-nungen für die Ehegatten zu finanzieren, kann ein Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen.
Als Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung wird es angesehen, wenn einerseits keiner der Ehe-gatten für den anderen Versorgungsleistungen mehr erbringt. So macht zum Beispiel der Ehemann keine Einkäufe mehr für die Familie und die Ehefrau wäscht beispielsweise keine Wäsche mehr für den Ehe-mann. Darüber hinaus wird gefordert, dass, soweit die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung zu-sammentreffen, dies lediglich zufällig geschieht.

Hinzuweisen ist hierbei darauf, dass etwaige in der Zeit des Trennungsjahres unternommene Versöh-nungsversuche den Lauf des Trennungsjahres nicht unterbrechen. So ist es zum Beispiel für den Tren-nungszeitraum unschädlich, wenn die Ehegatten noch einmal einen Urlaub zusammen machen, um zu versuchen ihre Differenzen zu überwinden und wieder zusammen zu kommen, oder getrennt lebende Ehegatten in Heiligenhaus für einen Versöhnungsversuch kurzzeitig wieder zusammenziehen. Das be-deutet, dass wenn der Versöhnungsversuch misslingt, das Trennungsjahr nicht wieder von vorne zu lau-fen beginnt. Der Versöhnungsversuch und auch dessen Dauer bleiben in diesem Fall unbeachtet. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass das Institut der Ehe im Grundgesetz verankert ist und dadurch einen besonders geschützt ist. Der Gesetzgeber hat ein besonderes Interesse daran, dass einmal ge-schlossene Ehen auch Bestand haben. Daher soll es den Eheleuten nicht erschwert werden, nach anfäng-licher Trennung wieder zusammen zu finden. Jedenfalls soll ein Versöhnungsversuch nicht deswegen unterbleiben, weil befürchtet wird, dass nach diesem Versuch das Trennungsjahr von Neuem zu laufen beginnt.

3. Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin

Im Termin zur Ehescheidung vor dem für Heiligenhaus zuständigen Amtsgericht Velbert werden beide Ehegatten durch den Scheidungsrichter oder die Scheidungsrichterin des Amtsgerichts Velbert angehört. Es werden jedem Ehegatten zur Ehescheidung lediglich zwei Fragen gestellt, nämlich, seit wann die Eheleute getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheiter halten.
Ergibt die Befragung, dass die Eheleute bereits seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Ehe für gescheitert halten, besteht nach dem Gesetz die unwiderlegliche Vermutung, dass die Ehe ge-scheitert ist und geschieden werden muss.

4. Wann sind drei Trennungsjahre zur Scheidung erforderlich?

Sofern ein Ehepartner bei dieser Anhörung erklärt, dass er die Ehe noch nicht für gescheitert hält, wird er erklären müssen, auf welche Umstände sich seine Hoffnung oder Auffassung gründet, dass die Ehe-leute wieder zusammenkommen werden.
Ausgeschlossen ist eine solche Erwartung beispielsweise dann, wenn der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, sich bereits wieder einem anderen Lebenspartner zugewandt hat.

Bestehen jedoch gute Gründe für die Annahme, dass der Antragsgegner die Ehe noch nicht für gescheitert hält, kann die Ehe nach einem Trennungsjahr noch nicht geschieden werden. In diesen Ausnahmefällen müssen dann insgesamt drei Trennungsjahre abgewartet werden.
Hält auch nur ein Ehegatte jedoch nach Ablauf einer Trennungszeit von mindestens drei Jahren die Ehe für gescheitert, muss diese wiederum in jedem Fall von dem für Heiligenhaus zuständigen Amtsgericht Velbert geschieden werden. Auf die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es in diesem Fall dann nicht mehr an.

5. Scheidung ohne Trennungsjahr (Härtefallscheidung)

In seltenen Fällen kann ein Scheidungsantrag vor dem für Heiligenhaus zuständigen Amtsgericht Velbert aber auch gestellt werden, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn ein sogenannter Härtefall gegeben ist. Dieser ist zum Beispiel gegeben, wenn der eine Ehegatte dem anderen nachweislich nach dem Leben trachtet oder nachweislich erheblich übergrif-fig wird. Jedoch sind die Anforderungen an einen Härtefall sehr hoch. Ob ein solcher vorliegt, muss da-her im Einzelfall besprochen werden.

6. Scheidungsverbund zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich

Nach derzeitiger Gesetzeslage kann die Ehe von dem für Heiligenhaus zuständigen Amtsgericht in Vel-bert nur dann geschieden werden, wenn zugleich auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchge-führt wird.
Der Versorgungsausgleich beschreibt den Ausgleich der Rentenanwartschaften, der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen wurden.
Jede Person, der angestellt berufstätig ist, leistet während ihrer Angestelltentätigkeit zwangsweise mo-natlich Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gegebenenfalls werden darüber hinaus (oder bei Selbstständigen auch an Stelle solcher Zahlungen) auch noch weitere Zahlungen in private oder betrieb-liche Rentenversicherungen geleistet, was häufig bei beruflich Selbstständigen Personen der Fall ist.
Die hierdurch erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten werden durch die zuständigen Versor-gungsträger insgesamt und für den Zeitraum der Ehezeit berechnet.
Die Rentenanwartschaften der Ehegatten, die während der Ehezeit erworben wurden, werden im Zuge des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungstermins durch das Gericht ausgeglichen. Dies wiederum geschieht, indem die Hälfte der durch den einen Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften dem anderen Ehegatten zugeschlagen wird und umgekehrt.
Dieses Prozedere führt dazu, dass beiden Ehegatten nach der Scheidung die gleichen Rentenansprüche aus dem Zeitraum der Ehezeit zukommen.

Da der Gesetzgeber sicherstellen möchte, dass nicht ein Ehegatte im Rahmen der Ehescheidung leicht-fertig auf den ihm zustehenden Ausgleichanspruch verzichtet, verbietet es das Gesetz grundsätzlich auf diese Versorgungsansprüche zu verzichten.
Ein Verzicht kann nur ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dieser entweder durch einen mehr als ein Jahr vor dem Scheidungsantrag geschlossenen notariellen Vertrag vereinbart worden ist oder aber das Gericht einen solchen Verzicht auf Antrag genehmigt.

7. Anwaltszwang beim Scheidungsverfahren

Da die Ehescheidung zum einen weitreichende Wirkungen für die Ehegatten hat und die gesetzlichen Vorschriften zur Ehescheidung durchaus umfänglich und kompliziert sind, hat der Gesetzgeber vorge-schrieben, dass prozessleitende Anträge (zum Beispiel der Scheidungsantrag oder ein Vergleich zum Beispiel über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs) auch vor dem für Heiligenhaus zuständigen Amtsgericht Velbert nur von Rechtsanwälten gestellt werden können.
Die Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, kann keinerlei Anträge stellen und auch keine Vergleiche schließen. Sie kann auf das Befragen des Gerichts lediglich erklären, seit wann die Eheleute getrennt leben, und dass sie die Ehe für gescheitert hält oder eben auch nicht.

8. Einverständliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt

Bereits aus wirtschaftlichen Gründen kann es aber sinnvoll sein, das Ehescheidungsverfahren vor dem für Heiligenhaus zuständigen Amtsgericht Velbert mit nur einem Rechtsanwalt zu betreiben.

Regelmäßig fragt unsere Kanzlei daher nach, ob es möglich ist, eine einvernehmliche Scheidung der Parteien durchzuführen. Hierzu werden gemeinsame Gespräche zwischen den Parteien in unserer Kanz-lei in Ratingen im Beisein des Rechtsanwalts angeboten, um die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung sämtlicher anstehender Probleme und Regelungserfordernisse zu erkunden. Hierzu gehören zum Beispiel der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt, die Vermögensaufteilung, der Zuge-winnausgleich und das Sorge- und Aufenthaltsrecht bezüglich eventuell vorhandener minderjähriger Kin-der.

Ist eine einvernehmliche Regelung möglich, wird dem entsprechend angeboten, nur einen Anwalt mit der Ehescheidung zu beauftragen. Der Anwalt kann im Scheidungsverfahren zwar jedoch nur eine Partei vertreten. Wenn vor Einreichung des Scheidungsantrags aber Einigung über sämtliche regelungsbedürfti-gen Punkte erzielt werden kann, und diese Einigung im Rahmen zum Beispiel einer privatrechtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung niedergelegt wird, besteht für die Zuziehung eines zweiten Anwalts für die Ehescheidung keine Notwenigkeit mehr.
Eine schriftlich niedergelegte Scheidungsfolgenvereinbarung kann im Scheidungstermin protokollieren und vom Gericht genehmigt werden, so dass diese Vereinbarung damit festgeschrieben wird.

Für die Protokollierung einer solchen Vereinbarung, die einen Prozessvergleich darstellt, ist zwar wie-derum ein zweiter Anwalt zwingend erforderlich, dessen Beteiligung aber gegen eine geringe Pauschal-gebühr zu erlangen ist. In diesem Falle ersparen die Parteien nahezu 50 % der ansonsten für zwei An-wälte anfallenden Kosten, was im Einzelfall einen erheblichen Betrag ausmachen kann.

Ein in dieser oder ähnlicher Art vorbereiteter Scheidungstermin nimmt vor dem Amtsgericht Velbert oft kaum mehr als 5 bis 10 Minuten in Anspruch. Auch dies führt natürlich auch zu einem entspannteren Umgang mit der Situation beiträgt und ist nervlich weniger belastend, als wenn die Parteien sich über Monate und Jahre Auseinandersetzungen liefern und miteinander vor Gericht streiten.

Unsere Kanzlei erledigt in dieser Weise die weitaus meisten Scheidungen, mit deren Durchführung sie beauftragt wird.

9. Kosten der Ehescheidung

Bekanntermaßen wird der Anwalt nicht nur in Heiligenhaus, sondern bundesweit nicht nach Aufwand oder in Anspruch genommener Zeit sondern nach dem Gegenstandswert oder auch Streitwert bezahlt. Daher ist eine Scheidung für „Gutverdiener“ teurer als eine mit gleichem Aufwand betriebene Scheidung, bei der die Parteien weniger verdienen.
Der Gegenstandswert oder Streitwert wird dabei vom Gericht nach der gesetzlichen Vorschrift festge-setzt, die besagt, dass als Streitwert das dreifache gemeinsame Monatsnettoeinkommen beider Parteien ansetzen ist. Abzüge davon werden je nachdem für Kinder der Parteien gemacht.

Der hierbei ermittelte Wert stellt jedoch nicht die Kosten dar, die von den Parteien zu zahlen sind, son-dern ist lediglich eine Berechnungsgröße, nach der sich wiederum nach den Vorschriften des RVG (des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) die Anwaltskosten ermitteln, sowie nach dem GKG (Gerichtskosten-gesetz) den vom Antragsteller bei Gericht einzuzahlenden Gerichtskostenvorschuss.
Das alles im Einzelnen hier auszuführen würde bei weitem den Rahmen dieses Beitrags sprengen, da anwaltliches Kostenrecht leider erheblich kompliziert ist.
Beispielhaft soll jedoch angeführt werden, dass wenn das gemeinsame dreifache monatsnettoeinkommen beider Parteien sich auf € 9.000,00 beläuft, vom Antragsteller ein Gerichtskostenvorschuss von € 735,00 einzuzahlen wäre, von dem er später die Hälfte wieder erstattet erhalten sollte. Die Verfahrensgebühr für jeden Anwalt jeder Partei würde sich auf € 725,40 und die jedenfalls anfallende Termingebühr (eben-falls für den Anwalt jeder Partei) auf € 669,60 belaufen. Hinzu käme eine Kostenpauschale sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, so dass auf Seiten jeder Partei mindestens Anwaltskosten in Höhe von et-was weniger als € 1.700,00 anfallen würden.

Da für den Versorgungsausgleich, der - wie oben bereits ausgeführt – zwingend mit der Ehescheidung durchzuführen ist, ein weiterer eigenständiger Streitwert festzusetzen ist, bewegt man sich schnell in einem Bereich von € 2.000,00 und darüber hinaus.
Dies insbesondere wenn auch noch Vermögenswerte zum Beispiel im Rahmen des Zugewinnausgleichs-verfahrens aufzuteilen sind oder ausgeglichen werden müssen.
Auch können gegebenenfalls noch Sorgerechtsprobleme und/oder Unterhaltsfragen im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu klären sein, was das Verfahren weiter verteuern kann.

Insgesamt lassen sich die anfallenden Kosten daher erst dann einigermaßen abschätzen, wenn die Ein-kommensverhältnisse der Ehepartner geklärt sind und festgestellt werden kann, welche weiteren Streit-punkte oder Regelungen im Rahmen der Ehescheidung noch anstehen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Möglichkeit, dass die Parteien sich vor dem für Heiligenhaus zustän-digen Amtsgericht Velbert durch einen einzigen Anwalt vor Gericht vertreten lassen, wie oben bereits ausgeführt, eine erhebliche Kostenersparnis dar.