Ehescheidung und Scheidungsrecht in Mettmann

1.   Das heute gültige Trennungsprinzip  

2.   Ehescheidung und Trennungsjahr

3.   Anhörung im Scheidungstermin

4.   Wann sind drei Trennungsjahre zur Scheidung erforderlich

5.   Sonderfall der Scheidung ohne Trennungsjahr (Härtefallscheidung)

6.   Scheidungsverbund zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich

7.   Scheidungsverfahren und Anwaltszwang

8.   Einverständliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt 

9.   Scheidungskosten

1. Das heute gültige Trennungsprinzip  

Im Jahre 1977 novellierte der Gesetzgeber die Vorschriften des Scheidungsrechts nicht nur für den Bereich Mettmann, sondern bundesweit. Bis dahin war das Prinzip der „schuldigen Scheidung“ maßgebend, welches nun von dem bis heute gültigen „Trennungsprinzip“ abgelöst wurde.

Danach sind lediglich noch zwei Voraussetzungen zum Ausspruch der Scheidung erforderlich.

Die Ehegatten müssen zum einen mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben (Trennungsprinzip).

Darüber hinaus müssen beide Ehegatten die Ehe als gescheitert ansehen.

2. Ehescheidung und Trennungsjahr

Grundsätzlich fordert der Gesetzgeber heute eine räumliche Trennung der Ehepartner. Weil es aber auch Ehepaaren möglich sein muss sich scheiden zu lassen, die zum Beispiel aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in der Lage sind, zum Beispiel in Mettmann für die Trennungszeit zwei separate Wohnungen für die Ehegatten zu finanzieren, kann ein Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen.

Als Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung wird es angesehen, wenn einerseits keiner der Ehegatten für den anderen Versorgungsleistungen mehr erbringt. So macht zum Beispiel der Ehemann keine Einkäufe mehr für die Familie und die Ehefrau wäscht beispielsweise keine Wäsche mehr für den Ehemann. Darüber hinaus wird gefordert, dass, soweit die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung zusammentreffen, dies lediglich zufällig geschieht.

Hinzuweisen ist hierbei darauf, dass etwaige in der Zeit des Trennungsjahres unternommene Versöhnungsversuche den Lauf des Trennungsjahres nicht unterbrechen. So ist es zum Beispiel für den Trennungszeitraum unschädlich, wenn die Ehegatten noch einmal einen Urlaub zusammen machen, um zu versuchen ihre Differenzen zu überwinden und wieder zusammen zu kommen, oder getrennt lebende Ehegatten in Mettmann für einen Versöhnungsversuch kurzzeitig wieder zusammenziehen.  Das bedeutet, dass wenn der Versöhnungsversuch misslingt, das Trennungsjahr nicht wieder von vorne zu laufen beginnt. Der Versöhnungsversuch und auch dessen Dauer bleiben in diesem Fall unbeachtet. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass das Institut der Ehe im Grundgesetz verankert ist und dadurch einen besonders geschützt ist. Der Gesetzgeber hat ein besonderes Interesse daran, dass einmal geschlossene Ehen auch Bestand haben. Daher soll es den Eheleuten nicht erschwert werden, nach anfänglicher Trennung wieder zusammen zu finden. Jedenfalls soll ein Versöhnungsversuch nicht deswegen unterbleiben, weil befürchtet wird, dass nach diesem Versuch das Trennungsjahr von Neuem zu laufen beginnt.

3. Anhörung im Scheidungstermin

Im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht Mettmann müssen beide Ehegatten durch den Scheidungsrichter oder die Scheidungsrichterin des Amtsgerichts Mettmann angehört werden. Beiden Ehegatten werden zur Ehescheidung lediglich zwei Fragen gestellt, nämlich, seit wann die Eheleute getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheiter halten.

Erklären beide Eheleuteübereinstimmend bereits seit mindestens einem Jahr getrennt zu leben und  die Ehe für gescheitert zu halten, wird nach dem Gesetz unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe muss dann geschieden werden.

4. Wann sind drei Trennungsjahre zur Scheidung erforderlich

Sofern ein Ehepartner bei dieser Anhörung erklärt, dass er die Ehe noch nicht für gescheitert hält, wird er erklären müssen, auf welche Umstände sich seine Hoffnung oder Auffassung gründet, dass die Eheleute wieder zusammenkommen werden.

Ausgeschlossen ist eine solche Erwartung beispielsweise dann, wenn der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, sich bereits wieder einem anderen Lebenspartner zugewandt hat.

Bestehen jedoch gute Gründe für die Annahme, dass der Antragsgegner die Ehe noch nicht für gescheitert hält, kann die Ehe nach einem Trennungsjahr noch nicht geschieden werden. In diesen Ausnahmefällen müssen dann insgesamt drei Trennungsjahre abgewartet werden.

Hält auch nur ein Ehegatte jedoch nach Ablauf einer Trennungszeit von mindestens drei Jahren die Ehe für gescheitert, muss diese wiederum in jedem Fall vom Amtsgericht Mettmann geschieden werden. Auf die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es in diesem Fall dann nicht mehr an.

5. Sonderfall der Scheidung ohne Trennungsjahr (Härtefallscheidung)

In seltenen Fällen kann ein Scheidungsantrag in Mettmann aber auch dann gestellt werden, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Diese Ausnahme besteht immer dann, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt. Ein solcher Härtefall ist zum Beispiel gegeben, wenn der eine Ehegatte dem anderen nachweislich nach dem Leben trachtet oder nachweislich erheblich übergriffig wird. Da diese Härtefallregelung jedoch einen absoluten Ausnahmefall darstellt, sind die Anforderungen an eine solche Fallgestaltung sehr hoch. Ob ein Härtefall vorliegt, muss daher im Einzelfall besprochen werden.

6. Scheidungsverbund zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich

Nach derzeitiger Gesetzeslage kann die Ehe von dem Amtsgericht in Mettmann nur dann geschieden werden, wenn zugleich auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Der Versorgungsausgleich beschreibt den Ausgleich der Rentenanwartschaften, der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen wurden.

Jede Person, der angestellt berufstätig ist, leistet während ihrer Angestelltentätigkeit zwangsweise monatlich Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gegebenenfalls werden darüber hinaus (oder bei Selbstständigen auch an Stelle solcher Zahlungen) auch noch weitere Zahlungen in private oder betriebliche Rentenversicherungen geleistet, was häufig bei beruflich Selbstständigen Personen der Fall ist.

Die hierdurch erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten werden durch die zuständigen Versorgungsträger insgesamt und für den Zeitraum der Ehezeit berechnet.

Die Rentenanwartschaften der Ehegatten, die während der Ehezeit erworben wurden, werden im Zuge des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungstermins durch das Gericht ausgeglichen. Dies wiederum geschieht, indem die Hälfte der durch den einen Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften dem anderen Ehegatten zugeschlagen wird und umgekehrt.

Dieses Prozedere führt dazu, dass beiden Ehegatten nach der Scheidung die gleichen Rentenansprüche aus dem Zeitraum der Ehezeit zukommen.

Da der Gesetzgeber sicherstellen möchte, dass nicht ein Ehegatte im Rahmen der Ehescheidung leichtfertig auf den ihm zustehenden Ausgleichanspruch verzichtet, verbietet es das Gesetz grundsätzlich auf diese Versorgungsansprüche zu verzichten.

Ein Verzicht kann nur ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dieser entweder durch einen mehr als ein Jahr vor dem Scheidungsantrag geschlossenen notariellen Vertrag vereinbart worden ist oder aber das Gericht einen solchen Verzicht auf Antrag genehmigt.

7. Scheidungsverfahren und Anwaltszwang

Eine Ehescheidung führt regelmäßig zu weitreichenden Wirkungen für beide Ehegatten. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Vorschriften zur Ehescheidung durchaus umfänglich und kompliziert, Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass prozessleitende Anträge auch vor dem Amtsgericht Mettmann nur von Rechtsanwälten gestellt werden können.

So ist zum Beispiel der Scheidungsantrag oder ein Vergleich über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs nur möglich, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

Eine Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, kann demgegenüber keinerlei Anträge stellen und auch keine Vergleiche schließen. Sie kann auf das Befragen des Gerichts lediglich erklären, seit wann die Eheleute getrennt leben, und dass sie die Ehe als gescheitert ansieht oder eben auch nicht.

8. Einverständliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt 

Bereits aus wirtschaftlichen Gründen kann es aber sinnvoll sein, das Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Mettmann mit nur einem Rechtsanwalt zu betreiben.

Regelmäßig fragt unsere Kanzlei daher nach, ob es möglich ist, eine einvernehmliche Scheidung der Parteien durchzuführen. Hierzu werden gemeinsame Gespräche zwischen den Parteien in unserer Kanzlei in Ratingen im Beisein des Rechtsanwalts angeboten, um die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung sämtlicher anstehender Probleme und Regelungserfordernisse zu erkunden. Hierzu gehören zum Beispiel der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt, die Vermögensaufteilung, der Zugewinnausgleich  und das Sorge- und Aufenthaltsrecht bezüglich eventuell vorhandener minderjähriger Kinder.

Ist eine einvernehmliche Regelung möglich, wird dem entsprechend angeboten, nur einen Anwalt mit der Ehescheidung zu beauftragen. Der Anwalt kann im Scheidungsverfahren zwar jedoch nur eine Partei vertreten. Wenn vor Einreichung des Scheidungsantrags aber Einigung über sämtliche regelungsbedürftigen Punkte erzielt werden kann, und diese Einigung im Rahmen zum Beispiel einer privatrechtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung niedergelegt wird, besteht für die Zuziehung eines zweiten Anwalts für die Ehescheidung keine Notwenigkeit mehr.

Eine schriftlich niedergelegte Scheidungsfolgenvereinbarung kann im Scheidungstermin protokollieren und vom Gericht genehmigt werden, so dass diese Vereinbarung damit festgeschrieben wird.

Für die Protokollierung einer solchen Vereinbarung, die einen Prozessvergleich darstellt, ist zwar wiederum ein zweiter Anwalt zwingend erforderlich, dessen Beteiligung aber gegen eine geringe Pauschalgebühr zu erlangen ist. In diesem Falle ersparen die Parteien nahezu 50 % der ansonsten für zwei Anwälte anfallenden Kosten, was im Einzelfall einen erheblichen Betrag ausmachen kann. 

Ein in dieser oder ähnlicher Art vorbereiteter Scheidungstermin nimmt vor dem Amtsgericht Mettmann oft kaum mehr als 5 bis 10 Minuten in Anspruch. Auch dies führt natürlich auch zu einem entspannteren Umgang mit der Situation beiträgt und ist nervlich weniger belastend, als wenn die Parteien sich über Monate und Jahre Auseinandersetzungen liefern und miteinander vor Gericht streiten.

Unsere Kanzlei erledigt in dieser Weise die weitaus meisten Scheidungen, mit deren Durchführung sie beauftragt wird.

9. Scheidungskosten

Bekanntermaßen wird der Anwalt nicht nur in Mettmann, sondern bundesweit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht nach Aufwand oder in Anspruch genommener Zeit sondern nach dem Gegenstandswert oder auch Streitwert bezahlt. Vor diesem Hintergrund ist eine Scheidung für „Gutverdiener“ teurer als eine Ehescheidung, bei der die Parteien weniger verdienen.

Der Gegenstandswert oder Streitwert wird dabei letztlich nicht vom Anwalt, sondern vom Gericht nach der gesetzlichen Vorschrift festgesetzt, die besagen, dass sich der Streitwert aus dem dreifache gemeinsame Monatsnettoeinkommen beider Parteien errechnet. Abzüge davon hiervon werden je nach der Anzahl der minderjährigen Kinder der Parteien gemacht.

Dieser Wert stellt jedoch nicht den Betrag dar, der von den Parteien für die Scheidung zu zahlen ist, sondern ist lediglich eine Berechnungsgröße, nach der sich wiederum nach den Vorschriften des des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Anwaltskosten ebenso ermitteln, wie nach dem Gerichtskostengesetz den vom Antragsteller bei Gericht einzuzahlenden Gerichtskostenvorschuss, der letztlich hälftig auf die Parteien aufgeteilt wird.

Wie Sie bereits bemerken, ist das Kostenrecht sehr kompliziert, und es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, dies weiter bis ins Einzelne auszuführen.

Trotzdem soll zur Verdeutlichung ein Beispiel angeführt werden.

Wenn das gemeinsame dreifache monatsnettoeinkommen beider Parteien sich auf € 9.000,00 beläuft, wäre vom Antragsteller ein Gerichtskostenvorschuss von € 735,00 einzuzahlen, von dem er später die Hälfte wieder erstattet erhalten sollte.

Die Verfahrensgebühr für jeden Anwalt jeder Partei würde sich auf netto € 725,40 und die jedenfalls anfallende Termingebühr (ebenfalls für den Anwalt jeder Partei) auf netto € 669,60 belaufen. Hinzu käme eine Kostenpauschale sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, so dass auf Seiten jeder Partei mindestens Anwaltskosten in Höhe von etwas weniger als brutto € 1.700,00 anfallen würden.

Da für den Versorgungsausgleich, der zwingend mit der Ehescheidung durchzuführen ist, worauf oben beriets hingewiesen wurde, ein weiterer eigenständiger Streitwert durch das Amtsgericht Mettmann festzusetzen ist, kommt man hier schnell in einem Bereich von € 2.000,00 und darüber hinaus.

Hinzukommen können weitere Streitwerte, wenn beispielsweise auch noch über Vermögenswerte im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens gestritten wird oder ein Vergleich hierüber geschlossen werden sollte. 

Auch können Streitigkeiten über Sorgerechtsprobleme und/oder Unterhaltsfragen im Rahmen des Scheidungsverfahrens weitere Streitwerte darstellen und damit das Verfahren weiter verteuern.

Die tatsächlich anfallenden Kosten lassen sich daher erst dann einigermaßen abschätzen, wenn die Einkommensverhältnisse der Ehepartner geklärt sind und festgestellt werden kann, welche weiteren Streitpunkte oder Regelungen im Rahmen der Ehescheidung noch anstehen.

Letztlich werden sämtliche Streitwerte aber nicht vom Anwalt sondern Gericht festgesetzt.