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Kosten

Wenn Du zum Anwalt gehst, kann's vielleicht teuer werden.

Wenn Du nicht hingehst, manchmal unbezahlbar !

Grundsätzlich sind wir bestrebt, die Kosten unserer Inanspruchnahme den Anspruchsgegnern unserer Mandanten aufzuerlegen, was häufig gelingt.

So sind zum Beispiel Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen verpflichtet, die Kosten des vom Unfallgegner beauftragten Rechtsanwalts zu begleichen, sofern und soweit sie verpflichtet sind, den geltend gemachten Schaden zu regulieren. Schuldner sind verpflichtet, die Anwaltskosten des Gläubigers zu tragen, sofern sie sich mit der Erbringung ihrer Leistung im Verzug befinden.

Gleichzeitig ist aber auch in diesen Fällen neben diesen Kostenschuldnern auch der von uns vertretene Mandant grundsätzlich verpflichtet, die Kosten unserer Inanspruchnahme aufgrund des mit uns geschlossenen Auftragsverhältnisses auszugleichen, was relevant werden kann, wenn der Schuldner zum Beispiel wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die ihm auferlegten Kosten zu tragen.

In jedem Fall sind wir verpflichtet nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (dem RVG) abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt hierbei zumeist auf Grundlage des sogenannten Gegenstands- oder Streitwertes, der zum Teil nach gesetzlichen Vorschriften errechnet wird, sich zum Teil aber auch einfach aus dem Wert des Objektes ergibt, um das gestritten wird. In manchen Fällen gibt das Gesetz auch Gebührenrahmen vor, innerhalb der sich die Gebührenhöhe zu bewegen hat.

Abweichende Vereinbarungen hiervon können im Sinne von Pauschalhonorarvereinbarungen (Vereinbarung einer Pauschale für die Erbringung einer fest umrissenen
Leistung) oder von Stundenhonorarvereinbarungen (Vergütung des Anwalts nach Zeitaufwand) getroffen werden.

Eine Sonderregelung hat der Gesetzgeber bei der Vergütung von Beratungen von Verbrauchern im Rechtssinne sowie bei der sogenannten „Erstberatung“ von Verbrauchern vorgesehen. Hier gibt es Gebührenobergrenzen. Danach kann, sofern keine andere Regelung zwischen den Parteien vereinbart wurde, im Falle einer Beratung höchstens eine Gebühr von € 250,00 zuzügl. MwSt. und im Falle einer sogenannten Erstberatung höchstens eine Gebühr von € 190,00 zuzügl. MwSt. in Ansatz gebracht werden (§ 34 RVG).

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die im Falle Ihres Problems eintrittspflichtig ist, würde sich Ihr Kostenrisiko auf die Höhe einer gegebenenfalls mit Ihrer Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung beschränken. Haben Sie keine Selbstbeteiligung vereinbart, besteht für Sie im Falle der Eintrittspflicht Ihrer Versicherung auch kein Kostenrisiko.

In jedem Fall holen wir für Sie die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein und rechnen selbstverständlich auch mit dieser direkt ab, ohne, dass Sie hiervon berührt würden.

Der sichere Weg zur Kostenklarheit besteht aber in jedem Falle darin, zu Beginn eines Beratungsgespräches oder einer Beauftragung nachzufragen, welche Kosten im Rahmen der jeweils erforderlichen Tätigkeit anfallen können.

Wir geben Ihnen gerne Auskunft.