Ehescheidung in Ratingen

1. Das heute bei Scheidungen gültige Trennungsprinzip
2. Das Trennungsjahr bei der Ehescheidung
3. Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin
4. Selten sind drei Trennungsjahre zur Scheidung erforderlich
5. Scheidung ohne Trennungsjahr (Härtefallscheidung)
6. Der Scheidungsverbund
7. Anwaltszwang beim Scheidungsverfahren
8. Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt
9. Kosten der Ehescheidung

1. Das heute bei Scheidungen gültige Trennungsprinzip

Seit dem Jahre 1977 änderte der Gesetzgeber die Vorschriften des Scheidungsrechts nicht nur für den Bereich Ratingen, sondern bundesweit. War bis dahin das Prinzip der „schuldigen Scheidung“ maßge-bend, wurde von da an das bis heute gültige „Trennungsprinzip“ eingeführt.
Danach müssen zum Ausspruch der Scheidung im Prinzip nur noch zwei Voraussetzungen gegeben sein.
Zum einen müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben.
Zum anderen müssen beide die Ehe als gescheitert ansehen.

2. Das Trennungsjahr bei der Ehescheidung

Grundsätzlich erfordert das Recht heute eine räumliche Trennung der Ehepartner. Da es aber auch Ehe-paaren, die nicht in der Lage sind, zum Beispiel in Ratingen eine separate Wohnung für jeden Ehegatten zu finanzieren, möglich sein muss, sich scheiden zu lassen, kann ein Getrenntleben der Ehegatten auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen.
Dies geschieht, indem keiner der Ehegatten für den anderen Versorgungsleistungen mehr erbringt (er macht zum Beispiel keine Einkäufe mehr für sie, und sie wäscht keine Wäsche mehr für ihn). Soweit die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung zusammentreffen (was bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung unvermeidlich ist), geschieht dies lediglich zufällig.

Wichtig ist hierbei anzumerken, dass etwaige in der Zeit des Trennungsjahres unternommene Versöh-nungsversuche (die Ehegatten machen noch einmal einen Urlaub zusammen, um zu versuchen ihre Diffe-renzen zu überwinden und wieder zusammen zu kommen, oder getrennt lebende Ehegatten ziehen in Ratingen für einen Versöhnungsversuch kurzzeitig wieder zusammen) das Trennungsjahr nicht unter-brechen. Das bedeutet, dass wenn der Versöhnungsversuch misslingt, das Trennungsjahr nicht wieder von vorne zu laufen beginnt. Vielmehr bleibt der Versöhnungsversuch und auch dessen Dauer in diesem Fall unbeachtet. Dies hat seinen Grund in dem Umstand, dass das Institut der Ehe im Grundgesetz ver-ankert ist und dadurch einen besonderen Schutz genießt. Der Gesetzgeber hat ein Interesse daran, dass einmal geschlossene Ehen auch Bestand haben. Daher soll es den Eheleuten nicht erschwert werden, nach anfänglicher Trennung wieder zusammen zu finden. Jedenfalls soll ein Versöhnungsversuch nicht deswegen unterbleiben, weil in der Folge das Trennungsjahr von Neuem zu laufen beginnen würde.

3. Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin

Im Termin zur Ehescheidung vor dem Amtsgericht Ratingen werden beide Ehegatten durch den Schei-dungsrichter oder die Scheidungsrichterin des Amtsgerichts Ratingen angehört. Es werden jedem Ehe-gatten zur Ehescheidung lediglich zwei Fragen gestellt, nämlich, seit wann die Eheleute getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheiter halten.
Ergibt die Befragung, dass die Eheleute bereits seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Ehe für gescheitert halten, besteht nach dem Gesetz die unwiderlegliche Vermutung, dass die Ehe ge-scheitert ist und geschieden werden muss.

4. Selten sind drei Trennungsjahre zur Scheidung erforderlich

Erklärt ein Ehepartner bei dieser Anhörung, dass er die Ehe noch nicht für gescheitert hält, wird er er-klären müssen, woran er seine Hoffnung oder Auffassung knüpft, dass die Eheleute wieder zusammen-kommen werden.
Eine solche Erwartung ist indessen beispielsweise ausgeschlossen, wenn der die Scheidung beantragen-de Ehegatte sich bereits wieder einem anderen Lebenspartner zugewandt hat.

Bestehen für die Annahme, dass der Antragsgegner die Ehe noch nicht für gescheitert hält, jedoch gute Gründe, kann die Ehe nach einem Trennungsjahr noch nicht geschieden werden. In diesen Ausnahmefäl-len müssen dann insgesamt drei Trennungsjahre abgewartet werden.
Hält nach einer Trennungszeit von mindestens drei Jahren auch nur einer der Ehegatten die Ehe für ge-scheitert, muss diese wiederum in jedem Fall geschieden werden. Auf die Befindlichkeiten des anderen Ehegatten kommt es in diesem Fall dann nicht mehr an.

5. Scheidung ohne Trennungsjahr (Härtefallscheidung)

In seltenen Fällen kann ein Scheidungsantrag in Ratingen aber auch gestellt werden, wenn das Tren-nungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn ein sogenannter Härte-fall gegeben ist. Dieser ist zum Beispiel gegeben, wenn der eine Ehegatte dem anderen nachweislich nach dem Leben trachtet oder nachweislich erheblich übergriffig wird. Jedoch sind die Anforderungen an einen Härtefall sehr hoch. Ob ein solcher vorliegt, muss daher im Einzelfall besprochen werden.

6. Der Scheidungsverbund

Nach aktueller Gesetzeslage kann die Ehe von dem Amtsgericht in Ratingen nur dann geschieden wer-den, wenn gleichzeitig auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Der Versorgungsausgleich stellt den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaf-ten der Ehegatten dar.
Jeder Ehegatte, der angestellt berufstätig ist, zahlt monatlich in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Vielleicht werden darüber hinaus (oder bei Selbstständigen auch an Stelle solcher Zahlungen) noch Zah-lungen in private oder betriebliche Rentenversicherungen geleistet.
Diese dadurch erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten werden durch die zuständigen Ämter insgesamt und für den Zeitraum der Ehezeit berechnet.
Die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten werden dann durch das Ge-richt ausgeglichen. Dies geschieht, indem die Hälfte der durch den einen Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften dem anderen Ehegatten zugeschlagen und umgekehrt.

Da der Gesetzgeber sicherstellen möchte, dass nicht ein Ehegatte im Rahmen der Ehescheidung leicht-fertig auf den ihm zustehenden Ausgleichanspruch verzichtet, hat er einen solchen Verzicht grundsätz-lich ausgeschlossen.
Ausnahmsweise kann ein solcher Verzicht nur erfolgen, wenn er entweder durch einen mehr als ein Jahr vor dem Scheidungsantrag geschlossenen notariellen Vertrag vereinbart worden ist oder aber vom Ge-richt genehmigt wird.

7. Anwaltszwang beim Scheidungsverfahren

Da die Ehescheidung zum einen weitreichende Wirkungen für die Ehegatten hat und die gesetzlichen Vorschriften zur Ehescheidung durchaus umfänglich und kompliziert sind, hat der Gesetzgeber vorge-schrieben, dass prozessleitende Anträge (zum Beispiel der Scheidungsantrag oder ein Vergleich zum Beispiel über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs) auch vor dem Amtsgericht Ratingen nur von Rechtsanwälten gestellt werden können.
Die Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, kann keinerlei Anträge stellen und auch keine Vergleiche schließen. Sie kann auf das Befragen des Gerichts lediglich erklären, seit wann die Eheleute getrennt leben, und dass sie die Ehe für gescheitert hält oder eben auch nicht.

8. Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt

Vor diesem Hintergrund kann es insbesondere wirtschaftlich sinnvoll sein, das Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Ratingen mit nur einem Rechtsanwalt zu betreiben.

Hier versucht unsere Kanzlei regelmäßig, soweit dies möglich ist, auf eine einvernehmliche Scheidung der Parteien hinzuwirken. Hierzu bieten wir gemeinsame Gespräche zwischen den Parteien in unserer Kanzlei in Ratingen im Beisein des Rechtsanwalts an, um die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung sämtlicher anstehender Probleme (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Vermö-gensaufteilung, Zugewinnausgleich, Sorge- und Aufenthaltsrecht) und Regelungserfordernisse zu erkun-den.

Zeigt sich, dass eine einvernehmliche Regelung möglich ist, wird auch angeboten, nur einen Anwalt mit der Ehescheidung zu beauftragen. Dieser kann im Scheidungsverfahren zwar jeweils nur eine Partei vertreten. Wenn vor Einreichung des Scheidungsantrags aber Einigung über sämtliche regelungsbedürfti-gen Punkte erzielt werden kann, und diese Einigung im Rahmen zum Beispiel einer privatrechtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung niedergelegt wird, besteht die Möglichkeit, diese Vereinbarung im Schei-dungstermin protokollieren und vom Gericht genehmigen zu lassen, so dass diese Vereinbarung damit festgeschrieben wird.
Für die Protokollierung der Vereinbarung (sie stellt einen Prozessvergleich dar) ist zwar ein zweiter Anwalt zwingend erforderlich, dessen Beteiligung aber gegen eine geringe Pauschalgebühr zu erlangen ist. In diesem Falle ersparen die Parteien 50 % (oder nahezu 50 %) der ansonsten für zwei Anwälte an-fallenden Kosten, was im Einzelfall einen erheblichen Betrag ausmachen kann. Diese ersparten Geldmit-tel stehen den Parteien dann für andere Verwendungen oder zur Verteilung zwischen diesen zur Verfü-gung.

Ein in dieser Weise vorbereiteter Scheidungstermin nimmt vor dem Amtsgericht Ratingen oft kaum mehr als 5 bis 10 Minuten in Anspruch, was insgesamt natürlich auch zu einem entspannteren Umgang mit der Situation beiträgt (anders, als wenn die Parteien sich über Monate und Jahre wegen irgendwel-cher Einzelansprüche streiten und diese nervliche Belastung auch eine entsprechende Zeit mit sich her-umtragen müssen).

Unsere Kanzlei erledigt in dieser Weise die weitaus meisten der an sie herangetragenen Scheidungsfäl-le.

9. Kosten einer Ehescheidung

Bekanntermaßen wird der Anwalt nicht nur in Ratingen, sondern bundesweit nicht nach Aufwand oder in Anspruch genommener Zeit sondern nach dem Gegenstandswert oder auch Streitwert bezahlt. Daher ist eine Scheidung für „Gutverdiener“ teurer als eine mit gleichem Aufwand betriebene Scheidung, bei der die Parteien weniger verdienen.
Der Gegenstandswert oder Streitwert wird dabei vom Gericht nach der gesetzlichen Vorschrift festge-setzt, die besagt, dass als Streitwert das dreifache gemeinsame Monatsnettoeinkommen beider Parteien ansetzen ist. Abzüge davon werden je nachdem für Kinder der Parteien gemacht.

Der hierbei ermittelte Wert stellt jedoch nicht die Kosten dar, die von den Parteien zu zahlen sind, son-dern ist lediglich eine Berechnungsgröße, nach der sich wiederum nach den Vorschriften des RVG (des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) die Anwaltskosten ermitteln, sowie nach dem GKG (Gerichtskosten-gesetz) den vom Antragsteller bei Gericht einzuzahlenden Gerichtskostenvorschuss.
Das alles im Einzelnen hier auszuführen würde bei weitem den Rahmen dieses Beitrags sprengen, da anwaltliches Kostenrecht leider erheblich kompliziert ist.
Beispielhaft soll jedoch angeführt werden, dass wenn das gemeinsame dreifache monatsnettoeinkommen beider Parteien sich auf € 9.000,00 beläuft, vom Antragsteller ein Gerichtskostenvorschuss von € 735,00 einzuzahlen wäre, von dem er später die Hälfte wieder erstattet erhalten sollte. Die Verfahrensgebühr für jeden Anwalt jeder Partei würde sich auf € 725,40 und die jedenfalls anfallende Termingebühr (eben-falls für den Anwalt jeder Partei) auf € 669,60 belaufen. Hinzu käme eine Kostenpauschale sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, so dass auf Seiten jeder Partei mindestens Anwaltskosten in Höhe von et-was weniger als € 1.700,00 anfallen würden.

Da für den Versorgungsausgleich, der - wie oben bereits ausgeführt – zwingend mit der Ehescheidung durchzuführen ist, ein weiterer eigenständiger Streitwert festzusetzen ist, bewegt man sich schnell in einem Bereich von € 2.000,00 und darüber hinaus.
Dies insbesondere wenn auch noch Vermögenswerte zum Beispiel im Rahmen des Zugewinnausgleichs-verfahrens aufzuteilen sind oder ausgeglichen werden müssen.
Auch können gegebenenfalls noch Sorgerechtsprobleme und/oder Unterhaltsfragen im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu klären sein, was das Verfahren weiter verteuern kann.

Insgesamt lassen sich die anfallenden Kosten daher erst dann einigermaßen abschätzen, wenn die Ein-kommensverhältnisse der Ehepartner geklärt sind und festgestellt werden kann, welche weiteren Streit-punkte oder Regelungen im Rahmen der Ehescheidung noch anstehen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Möglichkeit, dass die Parteien sich vor dem Amtsgericht Ratingen durch einen einzigen Anwalt vor Gericht vertreten lassen, wie oben bereits ausgeführt, eine erhebliche Kostenersparnis dar.