Verkehrsunfallrecht


Die Bearbeitung und Abwicklung von Verkehrsunfällen ist rechtlich meist unproblemstisch und einfach.
Die Schwierigkeiten sind hier eher im tatsächlichen Bereich angesiedelt, nähmlich bei den
Fragen, wie es zum Unfall kam, welche Rückschlüsse aus der Stellung der Fahrzeuge nach dem
Unfall, aus den am Unfallort vorgefundenen Spuren und gegebenenfalls aus den Beschädigungen
der beteiligten Fahrzeugen gezogen werden können. Hier sind Erfahrungen aus der Praxis hilf-
reich, die Herr Rechtsanwalt Bille während seiner mehrjährigen Zeit als Polizeibeamter, während
der er hunderte von Verkehrsunfällen selbst aufgenommen hat, sammeln konnte.

Die Abwicklung von Verkehrsunfällen sollte vom Geschädigten auch keinesfalls einer
Reparaturwerkstatt überlassen werden.

Reparaturwerkstätten drängen häufig darauf, den Schaden selbst für den Kunden abwickeln zu
dürfen. Sie lassen sich eine Abtretungserklärung hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des
Kunden, die diesem (unter Umständen auch nur vermeintlich) aus dem Unfall zustehen, abtreten
und erklären dem Kunden, er hätte dann "mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun".
Tatsächlich verschaffen sich die Reparaturwerkstätten auf diesem Wege lediglich einen
zweiten Schuldner,
ohne dass ihr eigener Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten gegen
den Auftraggeber, dessen Schadenersatzansprüche sie sich haben abtreten lassen, erlöschen
würden. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber trotz seiner Abtretung gleichwohl die Kosten
der Reparatur gegenüber der Werkstatt zu tragen hat, wenn die Kraftfahrzeughaftpflichtver-
sicherung des Unfallgegners sich aus irgendeinem Grunde weigert, die geltend gemachten
Forderungen auszugleichen.

Darüber hinaus versuchen die Reparaturwerkstätten durch die Abtretung zu erreichen, dass
die Schadenersatzzahlung des Unfallgegners sofort in ihre Hände gelangen und nicht erst
dem Geschädigten ausgezahlt wird, der diese Zahlung dann weiter leiten müsste.
Die Reparaturwerstätten verfolgen insoweit rein eigennützige Ziele und handeln nur bei
oberflächlicher Betrachtung im Interesse des Auftraggebers.

Ansprüche aus Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, die Geltendmachung von Schmer-
zengeldforderungen, die Einforderung von Kostenpauschalen sowie von Schadenersatzansprüchen,
die nicht aus der direkten Beschädigung des eigenen Fahrzeuges resultieren, werden von der
Reparaturwerkstatt nicht eingefordert. Darüber hianus haben die Werstätten im Gegensatz zu
den Anwälten keine Möglichkeit, Druck auf die Versicherungen zur zügigen und vollständigen
Abwicklung des Schadenfalles auszuüben.
Der Anwalt vertritt die rechtlichen Interessen seines Mandanten.
Die Reparaturwerstatt verfolgt lediglich ihre eigenen Interessen.


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