Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Heiligenhaus

1. Der Arbeitsvertrag, das Gesetz und der Tarifvertrag

2. Die Bedeutung der Abmahnung

3. Die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber

4. Der Arbeitnehmer kündigt den Arbeitsvertrag

5. Die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

6. Steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung wegen langer Betriebszugehörigkeit zu?

1. Der Arbeitsvertrag, das Gesetz und der Tarifvertrag

Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers werden nicht nur in Heiligenhaus üblicherweise in einem schriftlichen Arbeitsvertag niedergelegt.

Da der Arbeitsvertrag normalerweise vom Arbeitgeber entworfen wird, werden auch gerne zuvörderst die Arbeitgeberrechte behandelt.

Für den Arbeitnehmer ist es daher wichtig, den Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung genau zu studieren um erkennen zu können, in welchem rechtlichen Umfeld er sich bewegt, welche gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften für ihn gelten und welche Fristen er beispielsweise zur Geltendmachung seiner Lohn- oder Gehaltsansprüche, einhalten muss, um diese Rechte nicht zu verlieren.

Tückisch erweist sich in diesem Zusammenhang häufig der Umstand, dass Arbeitsverträge Verweise auf Tarifverträge enthalten, die dann Bestandteil des Arbeitsvertrags werden, ohne dass der Arbeitnehmer deren Inhalt je gesehen hat.

Tarifverträge werden von den Tarifvertragsparteien häufig geändert, so dass diese Tarifverträge im Volltext häufig weder im Internet veröffentlicht und schon gar nicht als Broschüre geruckt vorliegen oder dem Arbeitnehmer gar in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden würden.

Will man sich über den aktuellen Stand von Tarifverträgen informieren, muss man in der Bibliothek des Landgerichts Nachschau halten, wo diese Verträge in normalen Aktenordnern als „Loseblattsammlungen“ eingesehen werden können.

Das bedeutet aber nichts anderes, als dass der Arbeitnehmer, der einen Arbeits- oder Anstellungsvertrag unterzeichnet, den Vertragsinhalt häufig gar nicht genau kennt.

Nur wenn im Arbeitsvertrag kein Hinweis auf einen Tarifvertrag enthalten ist, gelten in den meisten Fällen die gesetzlichen Regelungen, weil Tarifverträge wegen der Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien den gesetzlichen Regelungen vorgehen.

Ausnahmsweise gelten tarifliche Bestimmungen aber auch dann, wenn sich im Arbeits- oder Anstellungsvertrag kein Hinweis auf einen Tarifvertrag finden. Das kann immer dann der Fall sein, wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, weil dieser dann ohnehin den gesetzlichen Regelungen vorgeht und zwar unabhängig davon, ob dieser Tarifvertrag in den Arbeits- oder Anstellungsvertrag einbezogen worden ist oder nicht.

Es gibt eine Liste dieser für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge im Internet, die vom Bundesarbeitsministerium gelegentlich aktualisiert wird. Diese Liste verhält sich aber nur über eine Aufzählung der jeweiligen Tarifverträge. Die Tarifverträge selbst muss man sich dann, wie oben bereits beschrieben, zusammensuchen, was, wie bereits erwähnt, in Heiligenhaus oder beim Amtsgericht Velbert nicht, aber beim Landgericht in Düsseldorf möglich ist.

Leider zeigt die Erfahrung, dass selbst die Inhaber oder Geschäftsführer von Firmen oftmals selbst nicht wissen, welche Inhalte genau sie ihren künftigen Mitarbeitern zur Unterschrift vorlegen.
Häufig fühlen sich auch Steuerberater bemüßigt, einen „kostengünstigen Arbeitsvertrag“ für ihre Mandantin „zu entwerfen“ oder besser gesagt irgendwo abzuschreiben, denn Steuerberater haben prinzipiell keine Ausbildung auf juristischem Gebiet (sie verfügen lediglich über einen an der Universität erworbenen einsemestrigen Grundlagenscheins), genau wie Juristen prinzipiell keine Ausbildung auf dem Gebiet der Steuerberatung haben. Niemand käme daher auf die Idee, sich von einem „Nur-Juristen“ steuerlich tiefgreifender beraten zu lassen, was auch nur vernünftig ist. Anders herum ist es aber offenbar häufiger anders.

2. Die Bedeutung der Abmahnung

Die Abmahnung stellt gewissermaßen eine Waffe des Arbeitgebers dar, mit der er unerwünschtem arbeitnehmerrechtglichen Verhalten entgegenwirken kann. Kommt es nur ein einziges Mal zu einer Abmahnung, so kommt dieser zunächst keine größere Bedeutung zu.

Häufig ist es in der Praxis, nicht nur in Heilgenhaus, allerdings so, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung die Kündigung des Arbeitnehmers vorbereitet. Denn zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ist grundsätzlich eine vorgängige schriftliche Abmahnung des Arbeitgebers Voraussetzung. Erst wenn der Arbeitnehmer sich nach dem Ausspruch einer solchen Abmahnung in einem engerem zeitlichen Zusammenhang neuerlich in gleicher oder vergleichbarer Weise fehlverhält könnte dies den Arbeitgeber in die Lage versetzen, das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf das Fehlverhalten und die zuvor bereits ausgesprochene Abmahnung mit ordentlicher Kündigung zu beenden.

Hiervon vollkommen unberührt bleibt das Recht des Arbeitgebers zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, die umgangssprachlich häufig auch als fristlose Kündigung bezeichnet wird. Eine solche außerordentliche Kündigung setzt keine vorgängige Abmahnung voraus. Allerdings ist es zum Ausspruch der fristlosen Kündigung in Heiligenhaus wie auch anderswo erforderlich, dass ein besonders schwerer Verstoß des Arbeitnehmers vorgelegen hat.

Wie schwer ein Verstoß sein muss, damit dieser zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung ausreicht, ist im Gesetz nicht im Einzelnen festgelegt und muss daher im Einzelfall erörtert werden. In jedem Fall aber muss der verstoß si schwer sein, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer noch bis zum Ende der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Wir dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Abmahnung ausgesprochen, sollte hiergegen auf jeden Fall vorgegangen werden. Dabei muss das Vorgehen nicht unbedingt gerichtlich erfolgen.

3. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber will vor Ausspruch der Kündigung gut durchdacht und ebenso gut vorbereitet sein.

Denn der Arbeitnehmer wird sich in den meisten Fällen gerichtlich gegen die Kündigung zur Wehr setzen und die Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen.

Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel in Heiligenhaus aber zum einen das „schärfste Schwert“ des Arbeitgebers zur Sanktionierung eines Verhaltens des Arbeitnehmers darstellt, es sich zum anderen aber sehr schnell herumsprechen würde, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz ausgesprochener Kündigung gegen seinen Willen weiter beschäftigen müsste, sollte eine dem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung möglichst hieb- und stichfest sein.

Der Arbeitgeber vermeidet hierdurch einen „Gesichtsverlust“ bei seinem Angestellten und Mitarbeitern und vermeidet im Falle künftiger Kündigungen gegebenenfalls die sich widerholende sofortige Anrufung des Arbeitsgerichts durch andere Arbeitnehmer (weil das ja damals auch funktioniert hat).

Im Vorfeld ist daher peinlich zu beachten, welche Kündigungserfordernisse gegeben und insbesondere, ob das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist, das insbesondere dem Arbeitgeber zum Teil erhebliche Pflichten im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung auferlegt, nämlich die Vornahmen der Sozialauswahl, die im Einzelfall durchaus schwierig sein kann.

Im Fall einer verhaltensbezogenen Kündigung ist wiederum auf die vorherige Erteilung entsprechender schriftlicher Abmahnungen zu achten.

4. Der Arbeitnehmer kündigt den Arbeitsvertrag

Von Seiten des Arbeitnehmers hingegen kann sein Arbeitsverhältnis stets und ständig unter bloßer Einhaltung der tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist (je nach Arbeitsvertrag) beendet werden.

Hierbei muss der Arbeitnehmer lediglich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form erklären. Begründen muss er seine Kündigung nicht.

5. Die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Nicht nur bei einer Kündigung durch einen Arbeitgeber in Heiligenhaus, sondern bei jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist zunächst zu prüfen, ob gegebenenfalls das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden kann. Dieses wurde in der Vergangenheit gerne danach geändert, welche politische Partei an der Macht war, und es ist auch nun nicht ausgeschlossen, dass es künftig wieder zu entsprechenden Anpassungen kommt. 

6. Steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung wegen langer Betriebszugehörigkeit zu?

Häufig meinen Arbeitnehmer in Heiligenhaus und auch anderswo, dass Ihnen wegen einer langen Betriebszugehörigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ein Anspruch auf eine Abfindung zusteht.

Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall.

Ein gesetzlicher Anspruch auf den Erhalt einer Abfindung besteht grundsätzlich nicht.

Der Arbeitnehmer wird für die Erbringung seine Arbeitsleistung bezahlt. Er erhält seinen regelmäßigen Arbeitslohn bzw.- sein Gehalt.

Natürlich kann ein Anspruch auf Erhalt einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Arbeits- oder Anstellungsverträgen vereinbart werden.

Indessen stellen solche Regelungen aber seltene Ausnahmen dar und sind unüblich.

Hingegen werden Abfindungen häufig im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen vereinbart.

Dies geschieht dann durch einen vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich, was nichts andere bedeutet, als dass beide Parteien des Kündigungsschutzprozesses sich auf die Zahlung einer Abfindungssumme einigen. In Kündigungsschutzprozessen wirken die Arbeitsgerichte nahezu regelmäßig zur Beendigung des Rechtsstreits auf den Abschluss eines solchen Vergleichs hin.

Zum Abschluss eines „Abfindungsvergleichs“ kann das Arbeitsgericht jedoch keine der Parteien zwingen, so dass es allein in der Entscheidung der Parteien liegt, ob und zu welchen Bedingungen sie den Arbeitsrechtsstreit zu beendigen bereit sind oder nicht.

Wenn die Parteien sich nicht einigen wollen oder können und damit kein Vergleich zustande kommt, muss das Gericht letztlich nach den gestellten Anträgen der Parteien entscheiden.

Es kann danach lediglich entweder feststellen, dass das Arbeitsverhältnis in Heiligenhaus durch die Kündigung beendet wurde oder, dass dieses durch die Kündigung nicht beendet wurde und somit fortbesteht.