Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Mettmann

  1. Der Anwalt als Rechtsanwalt und ehemaliger Polizeibeamter
  2. Die Abwicklung von Verkehrsunfällen
  3. Warum gerade bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll
  4. Warum soll man keine Reparaturwerkstatt mit der Schadenabwicklung beauftragen?
  5. Die Abtretungserklärung an die Werkstatt
  6. Warum soll ich einen eigenen Gutachter beauftragen, wenn die gegnerische Versicherung kostenlos einen Gutachter anbietet?

1. Der Anwalt in Mettmann als Rechtsanwalt und ehemaliger Polizeibeamter

Im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter hat Herr Rechtsanwalt Bille eine Vielzahl von Verkehrsunfällen selbst aufgenommen und polizeilich bearbeitet. Er ist daher sowohl mit der polizeilichen als auch der anwaltlichen Seite der Unfallbearbeitung und -betrachtung bewandert und verfügt in Folge seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter über Praxiskenntnisse, über die “Nurjuristen” nicht verfügen können, da die juristische Ausbildung diese praktischen Erfahrungen sowie die “Insiderkenntnisse” aus dem Polizeidienst nicht mit umfasst oder vermittelt.

Diese Einblicke und Erfahrungen setzt er heute ein, um seine Mandanten in Mettmann insbesondere auch in Rechtsfragen mit verkehrsrechtlicher Berührung, zum Beispiel bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen, bei der Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, wie auch bei der Verteidigung in Bußgeld- oder Strafsachen mit verkehrsrechtlicher Berührung bestmöglich zu vertreten.

2. Die Abwicklung von Verkehrsunfällen in Mettmann

Bei der Beurteilung jedes Verkehrsunfalls (nicht nur in Mettmann) kommt es in den meisten Fällen nämlich weniger auf die Lösung von Rechtsfragen an, als auf die genaue Betrachtung des Unfallhergangs, dessen Umstände, sowie der damit korrespondierenden Schadenbilder der beteiligten Fahrzeuge.

Daher ist gerade in diesem Bereich große Sorgfalt auf die der Polizei und auch der Versicherung gegenüber abzugebenden Unfallhergangsschilderungen zu verwenden, die im Nachhinein oft kaum noch korrigiert werden können, selbst wenn sie unter dem Eindruck des Unfalls oder in Verkennung der Tragweite der Erklärung abgegeben worden sind.

Darüber hinaus ist Herrn Rechtsanwalt Bille, der selbst aktiver Autofahrer ist und auch Motorradfahrer war, im verkehrsrechtlichen Bereich “wenig menschliches fremd”.

Sofern Sie in einen Verkehrsunfall (auch außerhalb von Mettmann) verwickelt sind, rufen Sie unser Büro im Idealfall bereits vom Unfallort aus an. Sie erhalten dann bereits am Unfallort Hinweise, in welcher Art und Weise Sie sich am Unfallort verhalten und ob und gegebenenfalls in wieweit Sie sich gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei erklären sollen. Denn bereits bei Abgabe dieser ersten Erklärungen können für die spätere Bearbeitung entscheidende Fehler gemacht werden.

3. Warum gerade bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Mettmann ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll?

Bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen ist es nicht nur in Mettmann, sondern in jedem Fall sinnvoll, einen mit der Materie vertrauten Anwalt zu beauftragen.

Zum einen entstehen dem Anspruchsteller durch die Beauftragung des Anwalts prinzipiell keine Kosten. Denn aufgrund gesetzlicher Regelung ist die gegnerische Versicherung zur Tragung der Anwaltskosten des Anspruchstellers verpflichtet, soweit diese die begehrte Schadenersatzzahlung leistet.

Darüber hinaus schafft man sich damit die Mühen der Korrespondenz mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners „vom Hals“.

Schließlich weiß der Anwalt genau, welche Ansprüche man zu welchem Zeitpunkt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe geltend machen kann.

Das betrifft nicht nur die Ansprüche wegen Schmerzensgeld, sondern eben auch die Fragen der Reparaturwürdigkeit des verunfallten Fahrzeugs (Anspruch auf Reparatur oder „nur“ auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert), der Fragen, die bei der „fiktiven Abrechnung“ (Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ohne Durchführung der Reparatur), die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung bei Durchführung der Reparatur und nicht zuletzt die Geltendmachung der Kostenpauschale, die ohne weiteren Nachweis von der gegnerischen Versicherung übernommen werden muss, die diese aber regelmäßig nicht zahlt, wenn der Anspruch nicht durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht wird. 

4. Warum soll man keine Reparaturwerkstatt mit der Schadenabwicklung beauftragen?

Oftmals scheint es bequem, dem Angebot der Reparaturwerkstatt nachzukommen, den Unfallschaden über diese mit der Versicherung des Unfallgegners regulieren zu lassen. Dies ist in Mettmann nicht anders als in anderen Orten auch.

Dabei sollte man sich aber folgendes vor Augen halten:

1. Die Reparaturwerkstatt verfügt über keinerlei juristische Ausbildung.

Würde der Inhaber über eine juristische Ausbildung verfügen, würde er ein Anwaltsbüro betreiben und keine Reparaturwerkstatt.

2. Die Reparaturwerkstatt verfolgt bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen lediglich ihre eigenen Interessen und nicht etwa die Interessen des Auftraggebers (also Ihre Interessen).

Denn tatsächlich ist es der Reparaturwerkstatt egal, ob sie ihr Geld von der Versicherung des Unfallgegners oder aber vom ihrem Auftraggeber – nämlich von Ihnen - erhält. Mit der „Abwicklung“ des Unfalles für Sie vermeidet die Werkstatt lediglich, dass die generische Versicherung die Schadenersatzleistung an Sie bezahlt, und Sie diese nicht vollständig und umgehend an die Werkstatt weiter-leiten.

Die Werkstatt erhält ihr Geld direkt von der gegnerischen Versicherung.

Verweigert die gegnerische Versicherung jedoch die Zahlung gänzlich oder einen Teil davon, verlangt die Werkstatt die Zahlung von Ihnen. Sie vertritt Ihre Ansprüche nicht gegenüber der gegnerischen Versicherung. Wie auch?

Niemand käme auf die Idee, ein Anwaltsbüro mit der Reparatur eines Unfallschadens an einem Kraftfahrzeug zu beauftragen und zwar aus gutem Grund. Denn der Rechtsanwalt ist kein Kraftfahrzeugmechaniker.

Daher ist es unverständlich, wenn eine Reparaturwerkstatt mit der Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aus einem Unfallereignis beauftragt wird. Denn der Inhaber der Reparaturwerkstatt ist kein Jurist.

5. Die Abtretungserklärung an die Werkstatt

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass der Auftraggeber, wenn er bei einer Werkstatt in Mettmann oder auch anderswo eine Abtretungserklärung unterschreibt, mit der Unfallabwicklung nichts mehr zu tun hat.

Selbst wenn Sie bei der Werkstatt eine sogenannte „Abtretungserklärung“ unterschreiben ändern dies nichts.

Mit der Unterzeichnung einer solchen Abtretungserklärung verschafft sich die Werkstatt lediglich neben Ihnen (als Auftraggeber) noch einen zweiten Schuldner (nämlich die gegnerische Versicherung). Zahlt diese nicht, bleiben Sie aus dem Auftragsverhältnis mit der Werkstatt weiter zur Zahlung verpflichtet.

Dies liegt darin begründet, dass Sie bei der Werkstatt lediglich eine „Abtretung erfüllungshalber“ erklären. Bei Abgabe einer solchen Abtretungserklärung bleiben Sie weiter Schuldner der Werkstatt.

Anders wäre es nur bei einer Abtretung an Erfüllungsstatt. Durch die Abgabe einer solchen Abtretungserklärung würden Sie gegenüber der Werkstatt von Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Reparaturkosten befreit und die Werkstatt könnte sich nur noch an die Versicherung des Unfallgegners halten. 

Obgleich die Werkstatt nicht einmal weiß, welche dieser beiden Formen von Abtretungserklärungen sie Ihnen zur Unterzeichnung vorlegt (der Werkstattinhaber wird regelmäßig kein Jurist sein) und diese nicht einmal weiß, welche Formen von Abtretungserklärungen es überhaupt gibt, wird die Ihnen vorgelegte Abtretungserklärung, die die Werkstatt sich irgendwoher beschafft hat, immer nur eine erfüllungshalber und niemals eine an Erfüllungsstatt sein.

Fazit: Auch wenn Sie bei einer Werkstatt eine Abtretungserklärung unterzeichnen, haften Sie für die Kosten der von Ihnen beauftragten Reparatur weiter selbst und in vollem Umfang.

6. Warum soll ich einen eigenen Gutachter beauftragen, wenn die gegnerische Versicherung kostenlos einen Gutachter anbietet?

Versicherungen leben davon, dass sie nichts oder möglichst wenig bezahlen.

Bereits aus diesem Grunde sollte man immer vorsichtig sein, wenn eine gegnerische Versicherung etwas „umsonst“ anbietet.

Grundsätzlich ist es immer besser, selbst einen Gutachter zum Beispiel aus Mettmann mit der Feststellung der Höhe der Reparaturkosten zu beauftragen, als einen „kostenlosen“ Gutachter der gegnerischen Versicherung in Anspruch zu nehmen.   

Gutachter nehmen regelmäßig nur Schätzungen der Schadenhöhe vor. Dabei wägen sie zum Teil zwischen verschiedenen Reparaturmethoden ab. Zum Beispiel kann gegebenenfalls repariert werden, wenn man ein beschädigtes Teil wieder geradebiegt, anstatt ein teures Neuteil zu verbauen.

Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Sachverständiger möchte sicher gerne auch weiterhin Aufträge von dieser Versicherung erhalten. Im Zweifel wird er daher dazu tendieren, der Versicherung „nicht zu schaden“, was aber zu Ihren Lasten gehen kann, und zwar nicht nur im Fall einer Reparatur, sondern Beispielsweise auch bei der Beurteilung des Wiederbeschaffungswerts eines verunfallten Fahrzeugs, was Auswirkungen auf die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs hat.

Ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger hingegen wird von der Tendenz her objektiver an die Sache herangehen, weil er mit der gegnerischen Versicherung nichts zu tun und auch keine „Folgeaufträge“ von dieser zu erwarten hat.

Ab welcher Schadenhöhe und bei welchem Unfallsachverhalt problemlos ein Gutachter von Ihnen beauftragt werden kann, dessen Kosten dann letztlich doch von der gegnerischen Versicherung zu tragen sein werden, werde ich Ihnen gerne im Einzelfall darlegen.