Strafrecht und Bußgeldrecht in Ratingen

1. Rechtsanwalt und Polizeibeamter a.D.
2. Vergehen oder Verbrechen
3. Verkehrsstraftaten
4. Andere Straftaten
5. Vorgehen beim Vorwurf von Straftaten
6. Straftaten und die Rechtsschutzversicherung
7. Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidigung
8. Bußgeldrecht

1. Rechtsanwalt und Polizeibeamter a.D.

Bereits vor der Gründung der Anwaltskanzlei Frank P. Bille in Düsseldorf, die später nach Ratingen umzog, konnte Rechtsanwalt Bille Praxiserfahrungen im strafrechtlichen Bereich sammeln, da er bereits vor Aufnahme seines Jurastudiums einige Jahre als Polizeibeamter tätig war, wodurch er sich Sonder-wissen in diesem Bereich aneignen konnte, über das andere Kollegen in Ratingen, die nicht die diese Ausbildung und Tätigkeit nicht durchlaufen haben, nicht verfügen.

2. Vergehen oder Verbrechen

Im Strafrecht unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vergehen, also weniger schweren Rechtsverstö-ßen und Verbrechen, also schweren Rechtsverstößen.
Die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen wird vom Gesetzgeber im § 12 StGB (Strafge-setzbuch) über das Mindeststrafmaß definiert.
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder dar-über bedroht sind.
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Unsere Kanzlei verteidigt grundsätzlich sowohl beim Vorwurf eines Vergehens wie eines Verbrechens. Sie behält sich jedoch vor, die Verteidigung wegen bestimmter Straftaten abzulehnen. Ob das Mandat übernommen wird oder nicht, muss im Einzelfall daher im Rahmen eines Gesprächs entschieden wer-den.

3. Verkehrsstraftaten in Ratingen

Ein nicht unerheblicher Teil der Tätigkeit unserer Kanzlei im Bereich des Strafrechts in Ratingen befasst sich mit dem Bereich der Verkehrsstraftaten, wie zum Beispiel der fahrlässigen Körperverletzung, der Trunkenheitsfahrt, der Fahrt unter Einwirkung von Betäubungsmitteln, der Unfallflucht, des gefährli-chen Eingriffs in den Straßenverkehr, aber auch der Nötigung sowie der Beleidigung im Straßenverkehr.
Da es aber auch im Rahmen von Verkehrsunfällen zu Todesfällen kommen kann, umfasst dieser Bereich auch den Bereich der fahrlässigen Tötung.

4. Andere Straftaten

Über Verkehrsstraftaten hinaus verteidigt unsere Kanzlei aber auch wegen aller anderen Vorwürfe, wie zum Beispiel des Verdachts des Betrugs, des Verdachts wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmit-telgesetz.

5. Vorgehen beim Vorwurf von Straftaten

Bei der Verfolgung von Straftaten ist allein die Staatsanwaltschaft die Herrin des Verfahrens. Auch wenn die ersten Kontakte über die Polizei in Ratingen laufen, hat diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Entscheidungen zu treffen. Die Polizei ist nicht einmal berechtigt, dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Auch diese Entscheidung obliegt allein der Staatsanwaltschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls der Entscheidung des Strafgerichts.

Da es zur Verteidigung zunächst wesentlich ist, in den Besitz aller zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage wesentlichen Informationen zu gelangen, und zwar sowohl der entlastenden wie auch der belastenden Fakten, ist die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte unabdingbar.

Sollte der Beschuldigte im Rahmen der Ermittlungen von der Polizei in Ratingen zu einer Vernehmung vorgeladen zu werden, so scheint es grundsätzlich ratsam, nicht zur Vernehmung zu erscheinen.
Die erhaltene „Vorladung“ stellt eher eine Einladung dar, der man als Beschuldigter nicht folgen muss, ohne dass man dadurch Rechte verlieren oder Sanktionen befürchten müsste.
Eine Vernehmung durch die Polizei in Ratingen soll nicht etwa deswegen vermieden werden, weil man absichtliches nachteiliges Handeln durch die Polizei befürchten müsste, sondern weil die Probleme bei einer solchen Vernehmung in der Art und Weise der Vernehmung, der schriftlichen Niederlegung der Aussage und der Unterzeichnung der dabei angefertigten Niederschrift liegen.
Regelmäßig ist der Beschuldige nicht in der Lage die Tragweite seiner Erklärungen bei einer solchen Vernehmung zu beurteilen, und er hat auch noch keine Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten, so dass die Wahrnehmung eines solchen Vernehmungstermins regelmäßig nachteilige Folgen nach sich zieht.

6. Straftaten und die Rechtschutzversicherung

Nach den ARB, den Allgemeinen Bedingungen für Rechtschutzversicherungen, ist es allen Versicherun-gen untersagt, Rechtsschutz für Straftaten zu verkaufen oder zu gewähren, die ausschließlich vorsätz-lich begehbar sind. Diese ARB liegen allen Rechtschutzversicherungsverträgen bundesweit zu Grunde.
Selbst wenn Straftaten vorsätzlich und fahrlässig begehbar sind, treten Rechtschutzversicherer in den meisten Fällen nur dann ein, wenn tatsächlich auch nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
Tatsächlich kommt es hier ausschließlich auf den Vorwurf an, selbst wenn sich dieser hinterher als unhaltbar herausstellt.
Ausnahmen gibt es bei einigen Straftaten mit Führerscheinberührung (z.B. bei Unfallflucht).
Aber selbst, wenn der Rechtschutzversicherer zunächst die Deckungszusage für die Verteidigung in einer Strafsache durch einen Anwalt (Verteidiger) erteilt, steht diese immer unter dem Vorbehalt, dass die Versicherung an den Verteidiger geleistete Zahlungen von ihrem Versicherungsnehmer zurückfordern wird, sofern dieser letztlich wegen vorsätzlicher Begehung der ihm vorgeworfenen Straftat verurteilt wird.

7. Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidigung

Prozesskostenhilfe bei der Strafverteidigung in Ratingen wie auch anderswo wird nicht gewährt.
Während es im Zivilprozess möglich ist, bei entsprechender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe zu erlan-gen, existiert eine solche Möglichkeit im Bereich des Strafrechts nicht.
Zwar kann der Beschuldigte gegebenenfalls Beratungshilfe beantragen und auch erhalten. Diese er-schöpft sich jedoch, wie die Bezeichnung schon sagt, in einer Beratung und umfasst weder durch den Verteidiger zu führenden Schriftverkehr noch die Vertretung in der gerichtlichen Hauptverhandlung.
Andererseits ist es bei Straftaten bestimmter Schwere bzw. dann, wenn eine Verurteilung zu einer schweren Strafe zu erwarten ist, eine Verurteilung überhaupt nur dann möglich, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger verteidigt wird.
In Fällen, in denen der mit schwerer Strafe bedrohte Beschuldigte nicht über einen Verteidiger verfügt, wird diesem daher vom Amtsgericht Ratingen ein sogenannter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Die-ser wird vom Gericht ausgewählt und dem Beschuldigten zugeordnet und zwar unabhängig davon, ob dieser dies will oder nicht.

8. Bußgeldrecht

Von den Straftaten zu unterscheiden sind Ordnungswidrigkeiten, die einem Betroffenen vorgeworfen wer-den. Hier ist im Gegensatz zu Straftaten die Polizei die Herrin des Verfahrens. Sie entscheidet zum Beispiel über die für Ratingen zuständige Bußgeldstelle in Mettmann, ob sie ein Verfahren einstellt oder letztlich weiterverfolgt, so dass es gegebenenfalls zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt.
Auch hier liegt der Schwerpunkt neben Ordnungswidrigkeiten anderer Art naturgemäß im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, z.B. bei Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtfahrten, Abstandverstö-ßen und sonstigen Verfehlungen.

Auch hier ist es, wie bei der Strafverteidigung so, dass es zunächst gilt, all die Daten und Fakten in Erfahrung zu bringen, von denen die Polizei Kenntnis hat und natürlich auch die Aussagen von Zeugen in die Beurteilung mit einzubeziehen, die von der Polizei bereits vernommen worden sind.

Gegebenenfalls können hier Gerichtsverhandlungen vermieden werden, wenn im Bereich des Ermitt-lungsverfahrens bereits schriftliche Stellungnahmen des Verteidigers gefertigt und eingereicht werden.
Andererseits kann auch erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beurteilt werden, ob ein Vorge-hen gegen einen Bußgeldbescheid z.B. wegen einer Geschwindigkeitsmessung überhaupt sinnvoll ist.

Aber selbst wenn ein Vorgehen gegen einen Vorwurf oder einen Bußgeldbescheid mit dem Ziele eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens nicht aussichtsreich erscheint, kann es sinnvoll sein das Verfahren zu betreiben, zum Beispiel mit dem Ziel, ein Fahrverbot „auszukaufen“ oder zumindest in einen Zeitraum zu „legen“, in dem es den Betroffenen weniger belastet, als zu einem anderen Zeitpunkt.