Ihr Anwalt für Strafrecht und Bußgeldrecht in Mettmann

1. Polizeibeamter a.D. und Rechtsanwalt
2. Verbrechen oder Vergehen
3. Straftaten im Straßenverkehr
4. Weitere Straftaten
5. Wie vorgegangen wird, wenn der Vorwurf einer Straft gegeben ist
6. Eintritt der Rechtsschutzversicherung bei Vorwurf einer Straftat
7. Bußgeldrecht
8. Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe, Pflichtverteidigung

1. Polizeibeamter a.D. und Rechtsanwalt

Schon bevor Rechtsanwalt Frank P. Bille seine Anwaltskanzlei zunächst in Düsseldorf gründete, mit der er später nach Ratingen umzog, sammelte er Praxiserfahrungen im strafrechtlichen Bereich, da er be-reits vor Aufnahme seines Jurastudiums einige Jahre in Nordrhein-Westfalen als Polizeibeamter tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit konnte er sich Sonderwissen aneignen konnte, über das andere Anwälte in Mettmann, die keine Polizeiausbildung durchlaufen und keine polizeiliche Tätigkeit ausgeübt haben, nicht verfügen.

2. Verbrechen oder Vergehen

Der Gesetzgeber unterscheidet im Strafrecht zwischen Verbrechen und Vergehen.
Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen wird im Gesetz im § 12 StGB (Strafgesetzbuch) über das Mindeststrafmaß definiert.
Vergehen stellen rechtswidrige Taten dar, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Verbrechen stellen rechtswidrige Taten dar, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Selbstverständlich verteidigt unsere Kanzlei grundsätzlich sowohl beim Vorwurf eines Vergehens wie eines Verbrechens. Jedoch behalten wir uns vor, die Verteidigung wegen bestimmter vorgeworfener Straftaten abzulehnen. Gegebenenfalls muss daher im Rahmen einer Betrachtung des Einzelfalls ent-schieden werden, ob ein uns angetragenes Mandat übernommen werden kann oder nicht.

3. Straftaten im Straßenverkehr in Mettmann

Ein großer Teil der Tätigkeit unserer Kanzlei im Bereich des Strafrechts in Mettmann befasst sich mit dem Bereich der Verkehrsstraftaten, wie zum Beispiel der Trunkenheitsfahrt, der Fahrt unter Einwirkung von Betäubungsmitteln, der fahrlässigen Körperverletzung, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-kehr, der Unfallflucht, aber auch der Nötigung sowie der Beleidigung im Straßenverkehr.
Der Bearbeitungsbereich umfasst darüber hinaus auch Fälle der fahrlässigen Tötung, da es bei der Ver-ursachung von Verkehrsunfällen in seltenen Fällen auch zu Todesfällen kommen kann.

4. Weitere Straftaten

Abgesehen von Verkehrsstraftaten übernimmt unsere Kanzlei aber auch die Verteidigung wegen vieler anderen Vorwürfe, wie zum Beispiel wegen des Verdachts wegen des Verstoßes gegen das Betäubungs-mittelgesetz, des Verdachts des Betrugs, der einfachen oder gefährlichen Körperverletzung oder der Nötigung sowie weiterer Vorwürfe.

5. Wie vorgegangen wird, wenn der Vorwurf einer Straftat gegeben ist

Alleinige Herrin des Verfahrens bei der Verfolgung von Straftaten ist die Staatsanwaltschaft. Auch wenn die ersten Kontakte üblicherweise über die Polizei in Mettmann erfolgen, trifft letztlich die Staatsanwalt-schaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens alle Entscheidungen. Die Polizeibeamten fungieren im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausschließlich als „Hilfsbeamte der Staats-anwaltschaft“. Sie sind nicht einmal berechtigt, dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger aus eigener Entscheidung Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren. Selbst diese Entscheidung tritt allein der Staatsanwaltschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls das zuständige Strafgericht.

Wesentlich für eine erfolgreiche Verteidigung ist es zunächst, in den Besitz aller zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage wesentlichen Informationen zu gelangen. Hier kann sowohl die vollständige Kennt-nis der entlastenden als auch der belastenden Faktoren entscheidend sein. Aus diesem Grunde ist die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte wesentlich und wichtig, bevor irgendwelche Erklärungen in der Sache selbst abgegeben werden.
Mit der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erfährt der Verteidiger insbesondere den Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft und verfügt damit über sämtliche Kenntnisse zum Vorfall, über die die Staatsan-waltschaft verfügt.
Was sich aus der Ermittlungsakte nicht ergibt, ist der Staatsanwaltschaft auch nicht bekannt.

Sollte der Beschuldigte im Rahmen der Ermittlungen von der Polizei in Mettmann zu einer Vernehmung vorgeladen zu werden, so ist es grundsätzlich ratsam, nicht zur Vernehmung zu erscheinen.

Eine solche „Vorladung“ muss eher als Einladung verstanden werden, der man als Beschuldigter nicht folgen muss. Auch wenn man der Vorladung keine Folge leistet, verliert man dadurch keine Rechte und hat auch keinerlei Nachteile oder Sanktionen zu befürchten.

Eine Vernehmung durch die Polizei in Mettmann soll dabei nicht etwa deswegen vermieden werden, weil man befürchten müsste, dass die Polizei in Mettmann absichtlich versuchen würde, in irgendeiner Wei-se zum Nachteil der zu vernehmenden Person zu handeln, sondern weil die Schwierigkeiten bei einer solchen Vernehmung in der Art und Weise der Durchführung der Vernehmung angelegt sind. Diese lie-gen insbesondere in der schriftlichen Niederlegung der Aussage durch die Polizei und in der Unterzeich-nung der dabei angefertigten Niederschrift.
Der Beschuldige ist nämlich nicht in der Lage die Tragweite seiner Erklärungen bei einer solchen Ver-nehmung zu beurteilen und auch nicht zu erkennen, wie die Staatsanwaltschaft di dann abgegebene Er-klärung liest und versteht. Wie oben bereits ausgeführt, erhält der Beschuldigte von der Polizei auch keine Einsicht in die Ermittlungsakte, so dass die Wahrnehmung eines solchen Vernehmungstermins regelmäßig nachteilige Folgen nach sich zieht.

6. Eintritt der Rechtschutzversicherung bei Vorwurf einer Straftat

Nach den Allgemeinen Bedingungen für Rechtschutzversicherungen, den ARB, ist es allen Versicherun-gen nicht gestattet, Rechtsschutz für Straftaten anzubieten, die ausschließlich vorsätzlich begehbar sind, oder bei denen wegen des Vorwurfs vorsätzlicher Begehung verurteilt wird. Diese ARB liegen allen Rechtschutzversicherungsverträgen bundesweit einheitlich zu Grunde.
Selbst wenn Straftaten vorsätzlich und fahrlässig begehbar sind, treten Rechtschutzversicherer in der Regel nur dann ein, wenn tatsächlich auch nur eine fahrlässige Begehung der Tat vorgeworfen wird. Dies ist im Bereich Mettmann nicht anders auch im übrigen Bundesgebiet.
Hier kommt es ausschließlich auf den Vorwurf an, der erhoben wird, selbst wenn sich dieser später als unhaltbar herausstellt und das Verfahren gegebenenfalls sogar eingestellt wird.
Ausnahmen sind lediglich bei einigen Straftaten mit Führerscheinberührung gegeben, wenn zum Beispiel wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (eine Straftat, die ausschließlich vorsätz-lich begangen werden kann) ermittelt wird.
Aber auch dann, wenn der Rechtschutzversicherer zunächst die Deckungszusage für die Verteidigung in einer Strafsache durch einen Anwalt (Verteidiger) erteilt, steht diese Erteilung der Deckungszusage dann stets unter dem Vorbehalt, dass die Versicherung nur dann eintritt, wenn der Beschuldigte später nicht wegen der Straftat dann auch verurteilt wird. Geschieht dies wird die Versicherung beriets an den Ver-teidiger geleistete Zahlungen trotz vorheriger Erteilung der Deckungszusage von ihrem Versicherungs-nehmer wieder zurückfordern. Die Kosten der Verteidigung fallen dann ausschließlich und in vollem Umfang dem Verurteilten zur Last und sind vollständig von diesem zu tragen.

7. Bußgeldrecht

Von Straftaten zu unterscheiden sind Ordnungswidrigkeiten, die einem Betroffenen vorgeworfen werden. Bei Ordnungswidrigkeiten ist im Gegensatz zu Straftaten die Polizei die Herrin des Verfahrens. Sie ent-scheidet zum Beispiel über die zuständige Bußgeldstelle in Mettmann, ob sie ein Verfahren weiterver-folgt, so dass es gegebenenfalls zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, oder ob sie das Ermittlungs-verfahren einstellt.
Auch hier liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit unserer Kanzlei neben Ordnungswidrigkeiten anderer Art naturgemäß im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, z.B. bei Rotlichtfahrten, Abstandsverstößen, Geschwindigkeitsübertretungen und sonstigen Verfehlungen.

Ebenso wie bei der Strafverteidigung ist es auch bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ord-nungswidrigkeit so, so, dass es zunächst darum geht, alle Daten und Fakten in Erfahrung zu bringen, die der Polizei bereits bekannt sind und natürlich auch die Aussagen von Zeugen in die Beurteilung mit ein-zubeziehen, die von der Polizei bereits vernommen worden sind und deren Aussagen üblicherweise be-reits schriftlich in den Ermittlungsakten vorliegen.

Hier wird von Seiten unserer Kanzlei grundsätzlich versucht Gerichtsverhandlungen zu vermieden, in-dem bereits im Bereich des Ermittlungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen des Verteidigers gefertigt und eingereicht werden.
Andererseits kann natürlich auch erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten eine Beurteilung er-folgen, ob ein Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid des Kreises Mettmann z.B. wegen einer Ge-schwindigkeitsmessung überhaupt sinnvoll ist und ob dem gemäß gegen einen entsprechenden Bußgeld-bescheid vorgegangen werden soll oder nicht.

Aber auch in den Fällen, in denen ein Vorgehen gegen einen bereits ergangenen Bußgeldbescheid nicht aussichtsreich erscheint, weil nach Aktenlage weder ein Freispruch erzielt werden kann, noch Aussicht auf eine Einstellung des Verfahrens besteht, kann es sinnvoll sein das Verfahren weiter zu betreiben. Dies ist insbesondere in dann der Fall, wenn beabsichtigt wird ein Fahrverbot „auszukaufen“ oder zu-mindest zeitlich so zu „legen“ dass es den Betroffenen weniger belastet, als zu einem anderen Zeitpunkt.
Wer auf den Malediven unter der Palme liegt, benötigt während dieser Zeit keinen Führerschein.

8. Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe, Pflichtverteidigung

Weder beim Amtsgericht in Mettmann noch bei anderen Amtsgerichten wird Prozesskostenhilfe bei der Strafverteidigung gewährt.
Während die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zivilprozess möglich ist, sofern die entsprechende Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, besteht eine solche Möglichkeit im Bereich des Strafrechts nicht.
Hier kann der Beschuldigte allenfalls Beratungshilfe beantragen und auch erhalten. Diese beschränkt sich jedoch tatsächlich in einer Beratung des Mandanten und umfasst weder den durch den Verteidiger zu führenden Schriftverkehr noch eine Vertretung im gerichtlichen Hauptverhandlungstermin.
Andererseits ist eine Verurteilung des Angeklagten bei Straftaten bestimmter Schwere bzw. dann, wenn eine Verurteilung zu einer schweren Strafe zu erwarten ist, nur dann möglich, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger verteidigt wird.
In solchen Fällen, in denen der Beschuldigte nicht über einen Verteidiger verfügt, wird diesem daher vom Amtsgericht Mettmann ein sogenannter Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser wird durch das Gericht ausgewählt und dem Beschuldigten beigeordnet. Hierbei kommt es dann nicht mehr darauf an, ob der Beschuldigte durch diesen Pflichtverteidiger verteidigt werden will oder nicht.
Natürlich steht es dem Beschuldigten oder Angeklagten auch bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers frei, ob er sich darüber hinaus auch durch einen sogenannten Wahlverteidiger, also einen solchen, den er selber auswählen kann, verteidigen lässt oder nicht. Beauftragt der Beschuldigte oder der Angeklagte einen solchen Wahlverteidiger, muss er die Kosten dieser Wahlverteidigung dann aber wieder selbst tragen.