Verkehrsstrafrecht

Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen gibt es viele, z. B.:

  •  Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort;
  •  Fahren ohne Fahrerlaubnis;
  •  Trunkenheit am Steuer;
  •  Führen eines Fahrzeuges unter Einwirkung von Betäubungsmitteln;
  •  fahrlässige Körperverletzung;
  •  Sachbeschädigung;
  •  Straßenverkehrsgefährdung;
  •  gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr;
  •  Urkundenfälschung;
  •  Nötigung im Straßenverkehr;
  •  Beleidigung.

Besteht seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass eine oder mehrere dieser Straftaten begangen wurden, wird, weil es gesetzlich so vorgeschrieben ist, in jedem Fall ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Folge ist, dass nur die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“ berechtigt ist, Einsicht in die Ermittlungsakte zu gewähren, das Verfahren einzustellen oder die Erhebung der Anklage beim zuständigen Strafgericht zu beantragen.

Da die Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft nur an Anwälte herausgegeben werden, und die Beschuldigten, wenn sie sich ohne anwaltlichen Beistand gegenüber der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu den Vorwürfen äußern, die Tragweite ihrer Äußerungen regelmäßig nicht zu überblicken vermögen, ist es als Beschuldigter stets ratsam, sich unter anwaltlicher Beratung möglichst schriftlich zu äußern und, soweit dies vermeidbar ist, nicht zu persönlichen Vernehmungsterminen zum Beispiel auf Vorladung der Polizei zu erscheinen.

Weil bei einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat häufig hohe Strafen drohen (Geldstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Erteilung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung durch die Straßenverkehrsbehörde und sogar Freiheitsstrafen) sollte in jedem Falle ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden, und zwar um so früher, je besser, und sei es „nur“ um das zu erwartende Strafmaß „im Rahmen“ zu halten.

Sind vom Beschuldigten erst einmal Erklärungen gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abgegeben worden, können diese späterhin häufig nicht mehr „repariert“ werden und sich daher strafverschärfend auswirken.

Da Herr Rechtsanwalt Bille vor Aufnahme seines Jura-Studiums selbst mehrere Jahre lang als Polizeibeamter auch im Bereich der Unfallaufnahme sowie bei der Verfolgung von Verkehrsstraftaten tätig war, verfügt er auch auf diesem Rechtsgebiet über erhebliche Erfahrung, sowohl aus Sicht der Ermittlungsbehörde, als auch aus der Sicht als Verteidiger.

Weiterführende Informationen zu Strafrecht und Bußgeldrecht in Ratingen, Mettmann und Heiligenhaus.