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Nicht alle Risiken sind durch die Rechtsschutzversicherung versicherbar
Welche Risiken versicherbar sind und welche nicht, richtet sich nach den ARB (Allgemeine Rechts-
schutzbedingungen). Diese sind Grundlage aller in Deutschland abgeschlossenen Rechtsschutzver-
sicherungsverträge. Die ARB werden in unregelmäßigen Abständen geändert und den jeweiligen neuen
Erfordernissen angepaßt. Um genau festzustellen, welche Risiken durch den jeweiligen Vertrag ver-
sichert sind, ist es also häufig erforderlich zu erforschen, welche ARB dem Versicherungsvertrag
zugrundeliegen und damit Vertragsbestandteil geworden sind. Weiter ist dann zu klären, welches
"Versicherungspacket" abgeschlossen wurde.
Grundsätzlich ist aber festzustellen, daß kraft der ARB bestimmte Risiken überhaupt nicht, (also
bei keiner Rechtsschutzversicherung in Deutschland) zu versichern sind. Dies ist beispielsweise bei
Vorsatzstraftaten, gerichtlichen Auseinandersetzungen bei Erb- und Familienstreitigkeiten der Fall,
wie auch bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Die
Aufzählung sämtlicher sogenannter "Ausschlußtatbestände" sowie deren Begründung würde den
Rahmen dieser Information sprengen.
Eine Eintrittspflicht der Versicherung besteht auch dann nicht, wenn die Rechtsverfolgung erkennbar
keinerlei Aussicht auf Erfolg haben kann und damit lediglich mutwillig wäre.
Auskunft kann insoweit sowohl der Rechtsanwalt als auch die Rechtsschutzversicherung erteilen.
Grundlage der Beurteilung sind der Versicherungsvertrag sowie die diesem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), die in ihrer jeweiligen Fassung für alle Rechtsschutz-
versicherungen bundesweit einheitlich Geltung haben.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2000
eine einzige Rechtsschutzversicherung (ARAG) eine "Rechtsschutzversicherung
für Scheidungen" anbietet. Eine solche ist jedoch wegen der langen Wartezeit
bis zur Eintrittspflicht (die Versicherung muss bereits mehrere Jahre vor dem
die Scheidung auslösenden Ereignis abgeschlossen worden sein, damit die
Versicherung zum Eintritt - nämlich zur Tragung der Kosten des Scheidungsrechtsstreits -
verpflichtet ist) für Ehepaare mit aktuellen Scheidungsproblemen ungeeignet.
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