Sind Sie auch bei dem Gericht in .............. zugelassen?


Bis zum Ende des Jahres 1999 war diese Frage relevant, da ein in Deutschland zugelassener Rechts-
anwalt in Zivilsachen zwar grundsätzlich vor allen Amtsgerichten bundesweit auftreten und dort Anträge
stellen konnte, nicht jedoch vor allen Landgerichten.
Der Anwalt war lediglich vor dem Landgericht vertretungsberechtigt, bei dem er auch zugelassen war.
Zur Prozeßführung vor anderen Landgerichten mußte der Anwalt Kollegen in Anspruch nehmen, die bei
dem jeweils zuständigen Landgericht zugelassen waren. Dies galt entsprechend auch für Rechtsstreite
vor Familiengerichten.

Mit Wirkung vom 01.01.2000 an hat der Gesetzgeber diesen Zustand geändert.

Nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung sind alle Anwälte aller Bundesländer nun auch vor
allen Familien- und Landgerichten in allen Bundesländern vertretungsberechtigt.
Die Inanspruchnahme entfernter, ortsansässiger Kollegen zur Terminswahrnehmung ist daher nur noch
erforderlich, wenn Termine aufgrund großer räumlicher Entfernung von der Kanzlei nur mit unverhältnis-
mäßig großem (reisebedingtem) Zeitaufwand und/oder unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher
Reisekosten persönlich wahrgenommen werden könnten.

Ferner konnte ein Anwalt bisher grundsätzlich nur entweder bei einem Landgericht oder einem Ober-
landesgericht zugelassen sein. Eine gleichzeitige Tätigkeit vor Amts- und Landgerichten einerseits
und einem Oberlandesgericht andererseits war damit ausgeschlossen.

Seit dem 01.07.02 besteht in NRW jedoch die Möglichkeit der Simultanzulassung
(gleichzeitige Zulassung beim Landgericht sowie beim Oberlandesgericht Düsseldorf).
Herr Rechtsanwalt Bille hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so dass er nun auch zur
Vertretung unserer Mandanten vor dem OLG Düsseldorf berechtigt ist.

Zusammenfassend ist also festzustellen, daß unsere Kanzlei ihre Mandanten heute
vor allen Amts- und Landgerichten in Deutschland
sowie vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt.


Häufige Fragen

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