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Bis zum Ende des Jahres 1999 war diese Frage relevant, da ein in Deutschland zugelassener Rechts- anwalt in Zivilsachen zwar grundsätzlich vor allen Amtsgerichten bundesweit auftreten und dort Anträge stellen konnte, nicht jedoch vor allen Landgerichten. Der Anwalt war lediglich vor dem Landgericht vertretungsberechtigt, bei dem er auch zugelassen war. Zur Prozeßführung vor anderen Landgerichten mußte der Anwalt Kollegen in Anspruch nehmen, die bei dem jeweils zuständigen Landgericht zugelassen waren. Dies galt entsprechend auch für Rechtsstreite vor Familiengerichten.
Nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung sind alle Anwälte aller Bundesländer nun auch vor
Ferner konnte ein Anwalt bisher grundsätzlich nur entweder bei einem Landgericht oder einem Ober-
(gleichzeitige Zulassung beim Landgericht sowie beim Oberlandesgericht Düsseldorf). Vertretung unserer Mandanten vor dem OLG Düsseldorf berechtigt ist.
vor allen Amts- und Landgerichten in Deutschland sowie vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt.
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