Grundsätzlich läßt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Abweichung von seinen
Gebührenvorschriften den
Abschluß von Honorarvereinbarungen zu.
Die Vereinbarung von "Erfolgshonoraren" ist jedenfalls grundsätzlich unzulässig. Erfolgshonorare sind dann ge-
geben, wenn die Vergütung an sich oder die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache beziehungsweise von
dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird.
Dies vorausgeschickt sind im wesentlichen folgende Möglichkeiten gegeben:
- Stundenhonorarvereinbarung
- Pauschalhonorarvereinbarung
- Beratungshonorarvereinbarung
- Beratungsvertrag
Stundenhonorarvereinbarung
Sie wird häufig bei ohnehin hohen Streitwerten getroffen, wenn der zur Bearbeitung der Angelegenheit
erforderliche Arbeitsaufwand nicht abschätzbar ist. Hier wird der reine Zeitaufwand, den der Anwalt
zur Bearbeitung aufwenden muß, entgolten. Dies gilt meistenteils unter Einschluß erforderlicher Reise-
zeiten. Die Höhe der Stundensätze muss dabei jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert
sowie zum Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
Pauschalhonorarvereinbarung
Sie wird in zivilrechtlichen Angelegenheiten häufig getroffen, wenn zusammenhängend mehrere voll-
ständige Arbeitstage zur Bearbeitung erforderlich sind (z. B. bei mehrtägigen Reisen in andere Städte
oder Länder. Hier wird oftmals nach "Tagessätzen" abgerechnet. Die Höhe dieser "Tagessätze" sind
unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zum Haftungsrisiko des Anwalts frei aushandelbar.
Vom Abschluß einer Pauschalhonorarvereinbarung wird auch gelegentlich im Rahmen der Bearbeitung
von Strafsachen oder umfänglichen Bußgeldsachen Gebrauch gemacht. Hier wird die Pauschale dann
oftmals für die Vertretung im jeweiligen Rechtszug vereinbart. Auch hier ist die Angemessenheit zum
Haftungsrisiko des Anwalts zu berücksichtigen.
Beratungshonorarvereinbarung
Sie wird häufig zu Beginn der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geschlossen, wobei es dem
Mandanten zunächst darum geht, in Erfahrung zu bringen, ob überhaupt Aussicht bezüglich seiner
Rechtsverfolgung besteht oder nicht (Erstberatungshonorarvereinbarung). Aber auch hierbei muss
der vereinbarte Honorarsatz in angemessenem Verhältnis zum Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
Beratungsvertrag
Er wird üblicherweise mit Geschäftsklienten geschlossen, die häufiger mit Problemen an die Kanzlei mit
der Bitte um Beratung herantreten. Durch seinen Abschluß werden ständige kleinliche Einzelabrechnungen
vermieden, an deren Stelle ein monatlich zu zahlendes gleichförmiges pauschales Beratungsentgelt zu
entrichten ist. Die Höhe der Pauschale sowie der Umfang der hierdurch abgedeckten anwaltlichen Tätig-
keit ist unter Berücksichtigung des angemessenen Haftungsrisikos des Anwalts frei aushandelbar.