Eine solche Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht zu beantworten.
Zunächst ist festzustellen, daß ein anwaltliches Gebührenrecht existiert, das sogenannte Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz (BRAGO). Anwälte sind verpflichtet, sich bei der Rechnungstellung
an diesem Gesetz zu orientieren. Die Bestimmungen der RVG sind vielfältig und in wenigen
Sätzen nicht darzulegen.
Hier soll zunächst auf die häufigste Fallvariante, die Kosten der Bearbeitung einer zivilrecht-
lichen Angelegenheit, eingegangen werden.
Dabei geht das RVG nicht, wie der Laie regelmäßig vermutet, davon aus, wieviel Zeit der Anwalt be-
nötigt, um eine Problem zu lösen (wie viele Briefe er dazu schreiben muß), sondern schlicht vom Wert,
der der zu regelnden Angelegenheit beizumessen ist, und zwar zunächst völlig unabhängig vom Auf-
wand, den der Anwalt zur Problemlösung betreiben muß.
Diesen zu ermittelnden Wert, der sich bei der Geltendmachung oder Abwehr von Forderungen zum
Beispiel aus der Höhe der Forderung ableitet, bei Unterlassungsforderungen geschätzt werden muß,
bei arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklagen aus dem dreifachen Monatsbruttoeinkommen des
Arbeitnehmers, bei mietrechtlichen Räumungs- oder Kündigungsschutzklagen vom zwölffachen Mo-
natskaltmietzins abgeleitet wird, bezeichnet man als Gegenstandswert oder auch als Streitwert.
Wie hoch eine volle Gebühr bei einem bestimmten Gegenstands- oder Streitwert ist, ergibt sich aus
einer Gebührentabelle, die im RVG enthalten ist.
Als gewisses Regulativ hierzu hat der Gesetzgeber "Gebührenrahmen" eingeführt. Während die
Gebühren im Rahmen von zivilrechtlichen Rechtsstreiten und Vergleichen absolut festgelegt sind, läßt
das RVG dem Anwalt im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich einen gewissen Spielraum (z. B.
Ansatz einer Gebührengröße zwischen einer 5/10 und einer 25/10 Gebühr). Bei Angelegenheiten, die
keine besonderen Schwierigkeiten bergen, wird hier üblicherweise eine "Mittelgebühr" (z. B. zwischen
einer 5/10 Gebühr und einer 25/10 Gebühr, also eine 13/10 Gebühr) in Ansatz gebracht.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung der Auswirkung verschiedener Streitwerte:
Der Anwalt wird beauftragt einen Vertrag zu entwerfen über den Verkauf eines schönen Kieselsteins
mit einem Kaufpreis von EUR 50,00. Selbst wenn der Anwalt die größtmögliche Geschäftsgebühr nach
Nr. 2400 VV RVG in Ansatz bringen würde, würde diese Gebühr lediglich EUR 62,50 (ohne Mwst.) betra-
gen .Würde der Anwalt wortwörtlich den gleichen Vertrag über den Verkauf eines Edelsteins mit ei-
nem Verkaufspreis von EUR 50.000,00 verfassen, könnte er für diese gleiche Tätigkeit unter Ansatz
der größtmöglichen Geschäftsgebühr ein Honorar von maximal EUR 2.615,00 (ohne Mwst.) in Rechnung
stellen.
Diese Art der Berechnung wird von vielen Klienten als "ungerecht" empfunden, ein Standpunkt, den
man sicher einnehmen kann. Es ist jedoch zu bedenken, daß der Gesetzgeber diese Art der Gebüh-
renberechnung vorgeschrieben hat und diese für die Abrechnung des Anwalts daher zwingend ist.
Verstößt der Anwalt vorsätzlich gegen Vorschriften RVG, kann dies Sanktionen der Anwalts-
kammer nach sich ziehen.
Eine "gerechtere" Lösung kann gegebenfalls über den Abschluß von Honorarvereinbarungen
erreicht werden.
Bei straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten gibt das RVG Gebührenrahmen für die
einzelnen Stadien der Bearbeitung vor, die nicht an einem Streitwert orientiert und damit
jedenfalls im Grundsatz betragsmäßig fest eingegrenzt sind. Die Gebührenrahmen differieren unter
anderem auch von der Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Sache anhängig wird (z. B. Strafrichter,
Große Strafkammer, Schwurgericht), und von der Instanz, in der das Verfahren anhängig ist.
Darüber hinaus wird ein weiterer Gebührenrahmen für jeden "weiteren Verhandlungstag" vor dem Gericht festgelegt.
Auch hier wird bei Angelegenheiten, die keine besonderen Schwierigkeiten mit sich bringen und keinen
besonderen Zeitaufwand erfordern, üblicherweise vom Ansatz einer Mittelgebühr ausgegangen.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß sich die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes
in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich in erster Linie nach dem Gegenstands- oder Streit-
wert der Angelegenheit richten, und sich nicht vornehmlich am Arbeits- oder Zeitaufwand des Anwalts
orientieren.
In straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich die Gebühren nach den vorgegebe-
nen Kostenrahmen des RVG.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarung von Gebühren grundsätzlich zulässig ist,
solange diese in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand sowie zum Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist unzulässig.